07. April 2015

Wesentliche Inhalte eines Beteiligungsvertrages

Dr. Michael TiggeTiggess, LL.M., Seniorpartner der Sozietät TIGGES

Rechtsanwälte, Düsseldorf

 

Wenn sich ein Business Angel an einem Unternehmen beteiligt, geschieht dies in der Regel nicht durch den Kauf von Anteilen von den Gründungsgesellschaftern, sondern im Wege einer Kapitalerhöhung, da nur auf diese Weise dem Unternehmen – wie gewünscht – zusätzliches Kapital zufließen kann.

 Gewährleistung

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei dieser Form des „Einstiegs“ in ein Unternehmen keine gesetzliche Gewährleistung wie beim Kauf einer Beteiligung gibt. Der Business Angel sollte sich deshalb zum einen vor Erwerb der Beteiligung durch eine Überprüfung des Unternehmens im Sinne einer „Due Diligence“ kundig machen; zum anderen sollte er sich im Rahmen des Beteiligungsvertrages durch Vereinbarung entsprechender Regelungen Gewährleistungsrechte verschaffen, die er ohne eine solche Regelung nicht hätte. Solche Gewährleistungsregeln betreffen üblicherweise

– den rechtlichen Bestand der Gesellschaft,

– die Belastungsfreiheit des Unternehmensvermögens,

– einen bestimmten zu vereinbarenden Zustand des beweglichen Vermögens sowie

der immateriellen Wirtschaftsgüter,

– Bestand und Umfang von Vertragsbeziehungen des Unternehmens zu Dritten

und

– die Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses.

Darüber hinaus werden in solchen Regelungen Aussagen über Anzahl und Qualität der Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens, über Umweltbelange, bestehende Versicherungsverträge, Steuern, Subventionen und laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren getroffen.

Im Ergebnis handelt es also um im Beteiligungsvertrag festzuschreibende Regelungen, die den Zustand des Gesamtunternehmens beschreiben und für deren Richtigkeit die Unternehmensinhaber die Gewähr übernehmen sollen.

Verpflichtungen zugunsten des Investors

Ein Beteiligungsvertrag enthält darüber hinaus häufig auch weitergehende Verpflichtungen, die die Position des Investors in besonderer Weise absichern sollen. Dazu gehört z. B. die Verpflichtung der Unternehmensinhaber, bestehende gewerbliche Schutzrechte auf die Gesellschaft zu übertragen, so dass der Investor in seiner Eigenschaft als Gesellschafter daran Teil hat. Es kann ferner vereinbart werden, dass der Investor, der in der Regel nur Minderheitsgesellschafter sein wird, als solcher

durch Regelungen über Stimmrechte einem besonderen Schutz unterstellt wird. Die Einrichtung eines Beirates kann zur Kontrolle der Geschäftsführung vorgesehen und für Beirat bzw. Aufsichtsrat ein Entsendungsrecht des Investors vereinbart werden. Für die Geschäftsführung wird meistens ein umfassender Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vorgesehen, sei es zugunsten der Gesellschafterversammlung oder des Beirates / Aufsichtsrates des Unternehmens. Rechte und Pflichten eines Business Angels zur Managementbeteiligung oder Beratung sollten ebenso detailliert geregelt werden, wie die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung.

Verhältnis der Gesellschafter untereinander

Besonderen Stellenwert in Beteiligungsverträgen genießen die Klauseln, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regeln: Grundsätzlich werden Zustimmungsvorbehalte für Anteilsveräußerungen vereinbart und den verbleibenden Gesellschaftern Vorerwerbsrechte hinsichtlich eines zu veräußernden Geschäftsanteils eingeräumt.

Mitveräußerungs- und Mitnahmerechte („Take along“ und „Drag along“) können die Position der Gründungsgesellschafter in besonders nachhaltiger Weise betreffen:

Mit diesen Klauseln werden die ursprünglichen Gesellschafter dahingehend gebunden, ihre eigenen Geschäftsanteile nur gemeinsam mit dem des Investors verkaufen zu dürfen oder gar verpflichtet, auf Verlangen des hinzu tretenden Investors unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gesellschaftsanteile an einen von dem Investor benannten Dritten mit zu veräußern. Diese Verpflichtung kann sich für die ursprünglichen Gesellschafter dann besonders schmerzlich auswirken, wenn zu Gunsten des Investors eine so genannte „Liquidationspräferenz“vereinbart ist, nach der aus dem Verkaufserlös zunächst der ursprüngliche Kapitaleinsatz oder sogar ein Mehrfaches desselben an den Investor

auszuzahlen ist, bevor der verbleibende Rest an die übrigen Gesellschafter anteilig verteilt wird. Den relativen Wert ihrer Anteile bzw. ihre quotalen Herrschaftsrechte sichern Investoren schließlich häufig im Wege eines Verwässerungsschutzes durch besondere Erwerbs- bzw. Bezugsrechte zu Lasten der Altgesellschafter ab. Über Stimmrechtspooling und Stimmbindungsverträge wird ferner das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung geregelt.

All die vorgenannten Klauseln sind kein Hexenwerk und entsprechen durchaus dem Standard üblicher Beteiligungsverträge; nichtsdestoweniger muss es im Einzelfall immer wieder das Ziel sein, durch gutes Verhandeln einen ausgewogenen Vertragsinhalt zu erzielen.

Zusammenfassung

Der wesentliche Inhalt eines Beteiligungsvertrages kann wie folgt zusammengefasst werden:

Er schafft ein eigenes Gewährleistungsrecht in Bezug auf den Zustand des Unternehmens und seiner Bestandteile, er sichert die Minderheitsposition des neu hinzugetretenen Gesellschafters durch Stimmrechtsregelungen, Kontrollbefugnisse und Zustimmungsvorbehalte und er enthält Regelungen, die dem Werterhalt der Beteiligung dienen und den Ausstieg des Investors bei Wahrung seiner materiellen Interessen erleichtern.

 

Nähere Informationen: tigges@tigges-info.de