08. August 2019

BrANDneues 3/2019: INVEST geförderte Co-Finanzierungen mit öffentlichen Fonds


Aktuelles BMWi Schreiben zu Möglichkeiten und Grenzen der beihilferechtlichen Zulässigkeit

Seit Sommer letzten Jahres ist bekannt, dass die EU Kommission Co-Investments von beihilfefrei operierenden öffentlichen Fonds mit INVEST geförderten Business Angels in Frage gestellt hat. Aufgrund eines Hinweises des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hatten daraufhin Fonds wie HTGF III und Coparion derartige Co-Investments nicht mehr vorgenommen (vgl. BrANDneues 7/2018). Als Konsequenz konnten viele geplante Angel Investments nicht mehr wie geplant erfolgen bzw. sind die vorgesehenen Finanzierungsrunden insgesamt gescheitert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich seitdem mit der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission intensiv darüber ausgetauscht, wie die beihilferechtliche Problematik gelöst werden könnte. Mit Schreiben vom 05.08.2019 an die Verwalter öffentlicher Einrichtungen/Fonds, das BAND ebenfalls zugeleitet worden ist, führt das BMWi nun Folgendes aus:

„Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Schreiben vom 11.02.2019 Möglichkeiten aufgezeigt, welche die Marktkonformität sicherstellen, wenn öffentliche Einrichtungen/Fonds beabsichtigen, zu gleichen Bedingungen mit Ko-Investoren zu investieren, die durch staatliche Beihilfen unterstützt werden (d.h. insbesondere im Rahmen einer von der Kommission genehmigten AGVO-Regelung oder eines von der Kommission genehmigten Risikofinanzierungsschemas, wie z.B. dem „INVEST — Zuschuss für Wagniskapital”).

Insbesondere hat die Kommission darauf verwiesen, dass eine solche Transaktion anhand eines Benchmarkings auf ihre Marktkonformität überprüft werden kann, d.h. durch einen Vergleich mit den Bedingungen, zu denen vergleichbare Transaktionen von vergleichbaren privaten Wirtschaftsbeteiligten in einer vergleichbaren Lage vorgenommen werden. Darüber hinaus kann die Einhaltung der Marktbedingungen durch andere allgemein anerkannte Standard-Bewertungsmethoden wie z.B. die Berechnung des internen Zinsfußes oder des Barwertes einer Investition auf der Grundlage eines Geschäftsplans festgestellt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 29.03.2019 mitgeteilt, wie diese Vorgaben in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden können. Eine Transaktion ist demnach auch dann marktkonform, wenn ein oder mehrere

  • unabhängige(r) (noch nicht am Unternehmen beteiligte(r) bzw. in Folgerunden erstmals gleichzeitig oder erstmals zeitlich nach dem öffentlichen Investor investierte(r)),
  • marktwirtschaftlich handelnde(r), private(r) Kapitalgeber (oder diesem/n gleichgestellte(r) Kapitalgeber, z. B. mehrheitlich öffentlich finanzierte Investoren, die zu mindestens 30% von unabhängigen privaten Investoren ohne Beihilfe finanziert werden)
  • von echter wirtschaftlicher Bedeutung (also zu mindestens 30% Beteiligung an der Finanzierungsrunde)
  • ohne staatliche Beihilfe
  • in derselben Finanzierungsrunde
  • zu denselben Bedingungen auf Grundlage eines Geschäftsplans investieren
  • und dabei Preissetzer für sich und alle anderen Investoren der Finanzierungsrunde sind.“

Die Kernaussage dieser Regelung dürfte so umschrieben werden können, dass INVEST geförderte Co-Investments mit öffentlichen Fonds dann beihilferechtlich zulässig sind, wenn ein privater (oder diesem gleichgestellter) dritter Kapitalgeber ohne staatliche Beihilfe mindestens 30 % der Runde finanziert.

BAND liegen keine verlässlichen statistischen Daten darüber vor, wie häufig diese Konstellation dem Marktgeschehen entspricht. Hier gilt es abzuklären, in wie vielen Fällen damit ein Co-Investment von INVEST geförderten Beteiligungen mit öffentlichen Fonds möglich sein wird. Da die sieben vom BMWi aufgestellten Voraussetzungen für Marktkonformität und deren Verhältnis zueinander nicht ohne Komplexität sind, wird BAND ermitteln, wo Klärungsbedarf besteht und um weitere Aufklärung in Zusammenarbeit mit dem BMWi bemüht sein. Für Co-Investments mit öffentlichen Fonds der Bundesländer gelten die Reglungen des Schreibens des BMWi nicht unmittelbar; vielmehr ist hier eine Entscheidung der jeweiligen Landesregierungen erforderlich. Auch wie künftig INVEST geförderte Co-Investments mit dem European Angels Fund (EAF) behandelt werden, ist noch offen.