17. September 2020

BrANDneues 13/2020: Verbesserung beim Corona Schutzschild Säule II für Start-ups


Neue Abgrenzung der „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Im Rahmen des Corona Schutzschildes, u.a. der Säule II, ist eine Finanzierung dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt 31.12.2019 das „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war. Für die Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt es jetzt eine wichtige Verbesserung, die insbesondere Start-ups zugutekommt, die Klein- oder Kleinstunternehmen sind (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme).

Diese gelten befristet bis 31.12.2020 nur noch dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht befinden oder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Außerhalb dieser Corona Sonderregelung werden „Schwierigkeiten“ u.a. bereits dann angenommen, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Nur für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, gilt die genannte Corona-bedingte Erleichterung schon immer und allgemein.

Die EU Kommission hatte diese beihilferechtliche Verbesserung am 29.06.2020 ermöglicht und dabei besonders auf die Notwendigkeit hingewiesen, innovativen Start-ups in der Wachstumsphase über die Corona Krise hinwegzuhelfen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dementsprechend die Verbesserung am 03.08.2020 in § 2 Abs. 6 der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ übernommen.

Wichtig für alle Business Angels und Start-ups, die mit den Förderbanken der Länder wegen einer Finanzierung nach Säule II verhandeln, ist, dass die KfW diese verbesserten Förderbedingungen mit den Förderbanken vertraglich vereinbart hat. Dies hat das Bundeswirtschaftsministerium BAND auf Nachfrage versichert.

Uns als Verband ist durch Beschwerden von Angels, u.a. bei der Band Online Masterclass am 16.09.2020, bekannt geworden, dass einige Förderinstitute der Länder die erleichterte Regelung nur unwillig anwenden wollen oder gar behaupten, davon nichts zu wissen. Dies entspräche nicht den rechtlichen und vertraglichen Vorgaben und sollte nicht akzeptiert werden.