28. Oktober 2021

Klimawende, Digitalisierung und Innovation brauchen einen funktionierenden Finanzierungsmarkt für Start-ups – Vorschläge von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) für die Koalitionsgespräche


BAND begrüßt, dass in den Sondierungsgesprächen für eine Ampelkoalition den Themen Klimawende, Digitalisierungund Innovation eine große Bedeutung für die Bewältigung der Zukunftsthemen nicht nur dieses Landes beigemessen werden. Bei der Frage, wie und durch wen dies bewerkstelligt werden soll, gilt, dass disruptive Ideen in besonderem Maße von Start-ups realisiert werden und die Erneuerung der Wirtschaft wesentlich von einer starken Finanzierungsstruktur für Start-ups abhängt. Die Pandemie hat gezeigt, dass neue Unternehmen den Unterschied ausgemacht haben und sie die entscheidenden Impulse für die medizinische Bewältigung der Pandemie gesetzt haben. Gleiches gilt in vielen Bereichen schon jetzt und erst recht in Zukunft für Digitalisierung, Klimawende und die Umsetzung von ESG-Kriterien in der Wirtschaft. Daraus sollten in den detaillierten Koalitionsgesprächsrunden Konsequenzen gezogen werden.

Wahr ist auch, das Start-ups einen funktionierenden Finanzierungsmarkt von Seed über die ganze Finanzierungskette brauchen und dass Deutschland diesbezüglich trotz vieler guter Ansätze wesentlich stärker werden muss.   

Business Angels stehen im Allgemeinen am Anfang der Finanzierungskette von Start-ups, wenn es noch kaum andere Finanzquellen gibt und das Risiko am höchsten ist. Laut der letzten vom ZEW im Auftrag des BMWi erarbeiteten Studie zu diesem Markt investieren die rund 10.000 Angels in Deutschland pro Jahr nahezu 2,5 Mrd. Euro in Start-ups.

Leitgedanken

Folgende Leitgedanken sollten nach Auffassung von BAND als der Organisation der Business Angels in Deutschland in den detaillierten Koalitionsgesprächen eine Rolle spielen:

  1. Wenn die Politik künftig ein besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Klimawende, für neue Technologien und die Digitalisierung legen will, muss das auch für alle Überlegungen zur Stärkung und Belebung des Start-up Finanzierungsmarktes gelten.
  2. Der Staat oder seine Institutionen sollten staatliche Mittel so einsetzen, dass möglichst viel privates Kapital gehebelt wird.
  3. Während der Pandemie sind eine Reihe von beihilferechtlichen Beschränkungen nicht angewendet worden. Der Praxistest hat gezeigt, dass Wettbewerbsverzerrungen ausgeblieben sind und sich der Start-up Finanzierungsmarkt vielmehr deutlich belebt hat. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission und im Benchmark mit den anderen Mitgliedsstaaten sollte daher eine Initiative zur Beseitigung unnötiger Bürokratie im Beihilferecht für Start-up Finanzierungen gestartet werden.
  4. Besonders im Finanzierungsmarkt durch Business Angels zeigt sich, dass von Frauen verwaltete Vermögen nur sehr begrenzt für die Finanzierung von Start-ups eingesetzt werden. Die Koalition sollte daher Anreize schaffen, um mittels von Frauen verwaltetem Kapital die Start-up Finanzierung zu stärken.
  5. Im internationalen Vergleich ist der deutsche Start-up- und Scale-up- Finanzierungsmarkt zu schwach ausgebildet. Entgegen landläufiger Meinung gilt dies auch für die Erstfinanzierung von Start-ups. Dies zeigen Zahlen u.a. von Erhebungen von BAND, wonach seit mehreren Jahren mehr Angel-Kapital in Folgefinanzierungen fließt als in Erstfinanzierungen.
  6. Die bisherige Bundesregierung hat die „Declaration on the EU Startup Nations Standard of Excellence“ (EU Startup Standard of Excellence) vom 19.03.2021 unterzeichnet. In ihr sagen die beteiligten europäischen Staaten deutliche Verbesserungen für Start-ups und den Start-up Finanzierungsmarkt zu (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/24-eu-member-states-commit-digital-day-take-action-support-growth-eu-startups). Die Erklärung spricht in vielen Punkten das an, was auch im Sinne des Business Angels Marktes dringend erforderlich ist und sollte als Richtschnur genutzt werden. 

Maßnahmen

Für die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Leitgedanken notwendig sind, erlauben wir uns einige Vorschläge zu unterbreiten, die überwiegend bewusst offengehalten sind, um politischen Erwägungen nicht vorwegzugreifen.

1. German Angels Fund
Business Angels sind besonders erfolgreiche Start-up Investoren, weil sie eigenes Geld investieren und sich zeitlich intensiv mit ihrem Know-how und ihren Netzwerkverbindungen für das Start-up engagieren. Deswegen lohnt es sich, staatlich eingesetzte Mittel an die Investitionen von Business Angel zu binden. Das beweist die hervorragende Performance des überwiegend mit ERP Mitteln finanzierten deutschen Parts des European Angels Fonds (EAF).

Wir schlagen vor, einen ähnlich strukturierten Fonds für die nationale Ebene zu bilden, der frühphasig ausgerichtet ist. Fonds sowie Angel Investor und Investorin verpflichten sich, aus einem gemeinsam bereitgestellten Volumen innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre pari-passu zu investieren. Der Finanzierunganteil des Fonds bei den einzelnen Beteiligungen sollte mindestens bei 50 % liegen.  Der Angel agiert als Treuhänder des Fonds und erhält als Ausgleich im Erfolgsfall eine höhere Rendite als der Fonds. Um möglichst viele Angels zu erreichen, sollten die beiderseitig festgelegten Mittel allerdings deutlich niedriger liegen als beim EAF, z.B. bei in der Regel gemeinsam maximal 2 Mio. Euro. Im Rahmen des Corona Schutzschildes haben mehrere Landesförderinstitutionen ähnliche Instrumente außerordentlich erfolgreich eingesetzt.

Vorteile eines so strukturierten Fonds wären die Hebelung der öffentlichen Mittel durch privates Geld, schnelle Performance, bessere Renditechancen und Kosteneffizienz, da das Fonds Management schlank gehalten werden kann, weil es im Regelfall nicht unmittelbar in das Beteiligungsmanagement eingebunden ist. Das Vertrauen in das kompetente Handeln der Angels rechtfertigt sich aus deren Eigeninteresse am Erfolg der von ihnen selbst eingesetzten Mittel, was die hervorragende Performance des EAF bestätigt.

Im Sinne der o.a. Leitgedanken könnte der Fondsanteil bei besonderem öffentlichen Interesse, wie klimarelevanten Start-up Geschäftsmodellen oder bei weiblichen Investorinnen bzw. bei überwiegend weiblich geführten Start-ups, erhöht werden, z.B. auf 70 %.

Alternativ oder kumulativ wäre zur Erreichung dieser Ziele auch eine Erhöhung des INVEST Erwerbszuschusses denkbar.

2. Anreiz zur Reinvestition schaffen: Roll-over
Wie in anderen Staaten, insbesondere Großbritannien, sollte für natürliche Personen als Start-up Investoren auch dann, wenn der Exitzuschuss wegen der Kappungsgrenze nicht voll greift oder nicht greift, weil z.B. die Erstinvestition nicht gefördert wurde oder weil die Investition nach den Regeln des INVEST Zuschusses nicht förderfähig war, ein Anreiz zur Reinvestition der Veräußerungserlöse gegeben werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sollte drei Jahre lang aufgeschoben werden (Roll-over) und Beträge in Höhe der Start-up Investitionen des Angels in diesem Zeitraum bis zur Höchstgrenze des Veräußerungsgewinns steuerfrei bleiben. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den von der letzten Bundesregierung unterzeichneten „EU Startup Standard of Excellence“, (Nr. 6), der ausdrücklich steuerliche Maßnahmen zugunsten von Business Angels für Frühphaseninvestments vorsieht.

3. Beihilferecht vereinfachen
Das Erfordernis, Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt zu verhindern, ist nicht zu bestreiten. Gerade im Start-up Finanzierungsmarkt führen beihilferechtliche Regeln bzw. deren Anwendung in Deutschland jedoch zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, weil dieser von einem starken Nachfrageüberhang bestimmt wird und sich erst nach einer gewissen Zeit klärt, ob ein Unternehmen erfolgreich sein wird. Die Aufhebung der Beschränkung von INVEST geförderten Co-Investments mit öffentlichen Fonds und der erhöhte Schwellenwert von 800 Tsd. Euro im Rahmen der Kleinbeihilfenregelung während der Pandemie haben zu einer erhöhten Investitionstätigkeit von Business Angels geführt.  Marktverzerrungen waren nicht zu erkennen.

Wir bitten daher darum, im Rahmen einer europäischen Initiative das Beihilferecht, insbesondere des Start-up Finanzierungsmarktes, im Sinne einer Vereinfachung und Entbürokratisierung zu überprüfen: parallel dazu wäre ein Benchmark über die Anwendung dieser beihilferechtlichen Vorschriften mit den anderen europäischen Ländern sinnvoll, da sich hier nach unserem Eindruck große Unterschiede auftun. 

Angels wünschen sich mehr Start-ups, mehr Support in deren Nachgründungsphase und weniger Bürokratie
Angesichts der seit Jahren in Deutschland zurückgehenden Gründungs- und vor allem Startup Gründungszahlen muss das Gründungspotential in Deutschland besser ausgeschöpft werden und ist es gleichzeitig wichtig, den gegründeten Start-ups den Aufbau ihres Unternehmens so leicht wie möglich zu machen und Bürokratie abzubauen. Als Beispiele sind zu nennen:

a)            Patentübertragungen standardisieren

Für alle Investoren ist es ein entscheidendes Kriterium, ob die IP im Beteiligungsunternehmen liegt oder nicht. Oft haben in der Vergangenheit IP-Streitigkeiten zwischen öffentlichen Forschungsinstitutionen und Start-ups letztlich zum Scheitern der Gründung geführt. Für die Patentübertragung an ausgegründete Start-ups sollte von Bund und Ländern für Hochschulen, Fraunhofer-, Max-Planck- und andere Institute ein einheitlicher, verpflichtender Standardvertrag mit einer vordefinierten Entschädigung formuliert werden, der die immer wieder auftretenden Unsicherheiten, ob die Patente übertragen werden und wenn ja, zu welchem Preis, beendet. Damit würde Deutschland auch einer Forderung des „EU Startup Standards of Excellence“, (Nr. 5), Genüge tun.

BAND hat durch die (Mit-) Herausgabe und oftmalige organisatorische Federführung bei der Erarbeitung von Standardvertragswerken für die Finanzierung von Start-ups (www.standardsinstitute.de), die bereits 55.000mal heruntergeladen wurden, sehr viel Erfahrung in der Erarbeitung solcher Standards und wäre zu einer Mitwirkung an der Ausarbeitung bereit, wenn Aussicht besteht, dass verbindliche Standards implementiert werden können.

b)           Sozialversicherungsbeitragspflicht erleichtern

Der Staat sollte die Sozialversicherungsbeiträge für fünf Mitarbeiter bis zum fünften Jahr nach Gründung übernehmen. Dies wäre wirksamer als steuerliche Maßnahmen, da Start-ups in den Gründungsjahren ohnehin kaum steuerpflichtig sind. Zurzeit werden durch Start-ups oft Freelancer in manchmal prekären Verhältnissen beschäftigt. Dies hat auch Gründe in den Kostenverpflichtungen für Sozialbeiträge, die die Start-ups bei einer Festanstellung übernehmen müssten. Mit einer Festanstellung, für die die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch den Staat ein großer Anreiz wäre, hätten die Start-ups mehr personelle Sicherheit beim Unternehmensaufbau und die Mitarbeiter wären sozial besser abgesichert.

c)            Rechtsvorgänge beschleunigen und vereinfachen

Der „EU Startup Standard of Excellence“ verpflichtet die Staaten, Startup Gründungen digital binnen 24 Stunden mit Kosten unter 100 Euro möglich zu machen (unter Nr. 1).  Die damit verbundene Neustrukturierung der GmbH bzw. die Bildung einer neuen Rechtsform für Start-ups ist dringend erforderlich, muss jedoch noch weiter ausgreifen.  Insbesondere Kapitalerhöhungen in Verbindung mit Eigenkapitalfinanzierungen müssen schneller und mit weniger Aufwand durchgeführt werden können.

Denn bei der Finanzierung von Start-ups durch Angels ist oft Eile geboten. Anders als in vielen anderen Staaten werden Beteiligungsverträge in Deutschland traditionell so ausgestaltet, dass sie der Beurkundungspflicht unterliegen. Im Gegensatz dazu kann die Übertragung von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft – unabhängig von der Größenordnung – privatrechtlich vorgenommen werden. Eine Neuordnung sollte auf Beurkundungspflichten für Beteiligungsverträge und Satzungen unter Nutzung neuer Technologien wie der Blockchain verzichten.

Wie sehr die Justiz an eingefahrenen Gleisen in Deutschland festhält, zeigt die alltägliche Praxis. Der von BAND mit herausgegebene und mehr als 10.000mal heruntergeladene Standardvertrag „Finanzierungsrunde“ weicht von der tradierten Beurkundung von Beteiligungsverträgen ab. Er ermöglicht die privatschriftliche Abfassung des Beteiligungsvertrages, indem beurkundungspflichtige Regeln in die Satzung übernommen werden. Das reduziert nicht nur den Zeitaufwand, sondern spart auch erhebliche Notariatskosten, Beträge, die besser zum Aufbau des jungen Unternehmens genutzt werden können. Von Seiten mancher Notare, die nunmehr ausschließlich die neue Satzung beurkunden müssen, wird diese schlanke Vertragsgestaltung jedoch nicht akzeptiert.

4. Mitarbeiterbeteiligung bei Anteilsoptionen erleichtern
Die in der letzten Wahlperiode mit dem Fondsstandortgesetz eingeführten Veränderungen für Mitarbeiterbeteiligungen waren unzureichend und bezogen sich ausschließlich auf die selten genutzten offenen Beteiligungen. Daher sollte das Thema erneut aufgegriffen werden und für Anteilsoptionen (Stock Options) eine sachgerechte Regelung geschaffen werden.

Der „EU Startup Standard for Excellence“ hat den erforderlichen Inhalt wie folgt zusammengefasst (Nr. 3):

“Stock options are recognised and subject to capital gains tax at the moment of cash receipt and not before.

Allow startups to issue stock options with non-voting rights, to avoid the excessive burden of having to consult large numbers of minority shareholders.

Das Ziel lässt sich für die häufigste Start-up Rechtsform, die GmbH (UG), sehr einfach erreichen, indem für die GmbH das Institut des „bedingten Kapitals“ zugelassen wird. Es gibt rechtspolitisch keinen Grund, warum der Gesetzgeber 2008 in § 55a GmbHG zwar die Schaffung von genehmigtem Kapital analog zu § 202 AktG eingeführt hat, nicht aber die Schaffung von bedingtem Kapital analog zu §§ 192 ff AktG.

Wenn es bedingtes Kapital auch bei der GmbH gäbe, könnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtssicher mit Optionen auf GmbH-Anteile an ihrem Unternehmen beteiligt werden. Auch könnten sie so schon vor einem für die Mitarbeiter unabsehbar in der Ferne liegenden Exit-Event, das auch bei virtuellen Programmen zur Auszahlung des Benefits führt, ihre Anteile veräußern. Sie könnten, wie in einer AG, nach Ablauf ihrer Vesting-Halteperiode ihre Optionen ausüben und die entsprechenden GmbH-Anteile erwerben sowie diese Anteile im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen veräußern.

Weiter wäre vorzusehen, dass im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen die Anteile nach Ausübung der Option stimmrechtslos gestellt werden können, um klare Entscheidungsstrukturen zu sichern.

Vergleichbar zu der Regelung des § 19a EstG sollte der Gesetzgeber regeln, dass bei der Ausgabe von Stock Options weder zum Zeitpunkt ihrer Gewährung noch bei deren Ausübung Lohnsteuer anfällt. Voraussetzung wäre, dass die Mitarbeiter spätestens bei der Ausübung der Stock Optionen den Verkehrswert an das Unternehmen zahlen, den die Anteile im Falle des fiktiven Erwerbs zum Zeitpunkt der Optionsgewährung gehabt haben. In der Regel ist dies bei Stock Optionsprogrammen in den Stock Optionsbedingungen vorgesehen. Folglich wären die Wertzuwächse während der aktiven Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dem fraglichen Unternehmen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

5. Die ganze Finanzierungskette für Start-ups stärken – Start-up Drain eingrenzen
Die Globalisierung hat einen hohen Wert; dennoch ist der durch den stärkeren Finanzmarkt der USA und möglicherweise auch Chinas entstandene Start-up-Drain deutscher und europäischer junger Unternehmen bedenklich. Deswegen sollte der Staat erheblich größere Anreize schaffen, um diese Anlageklasse Start-ups und Scale-ups auch hier für große Vermögen interessant zu machen.

Der Zukunftsfonds, dessen bisherige Ausgestaltung sich auf die bisherigen Instrumente beschränkt, kann hierfür als wichtiger Schritt eingesetzt werden. Es muss nun zügig daran gearbeitet werden, ihn für große Vermögen der Wirtschaft, z.B. Versicherungen und Pensionskassen, attraktiv zu machen, damit die öffentlichen Mittel um ein Mehrfaches gehebelt werden können. Der Start-up-Drain, der insbesondere im Hochtechnologiebereich sehr bedenklich ist und der nahezu ausschließlich eine Folge der Finanzierungsstrukturen ist, könnte so zumindest eingegrenzt werden.

Weiter sollten in der neuen Wahlperiode die Rahmenbedingungen für Venture Capital den internationalen Maßstäben angepasst werden, um mehr deutsches Venture Capital verfügbar zu haben. Auch sollten die Möglichkeiten für Fundraising durch VC verbessert werden, indem es institutionellen Vermögensträgern erleichtert wird, in VC zu investieren.

Crowdfunding und Business Angels arbeiten heute in vielen Fällen als Partner zum Vorteil beider und des finanzierten Start-ups zusammen. Nachdem inzwischen ausreichend Erfahrungen mit Crowdfunding vorliegen, ist es Zeit, die immer noch engen Fesseln für Crowdfunding zu lockern und den europarechtlich möglichen Rahmen auszuschöpfen.

Maßnahmen zur Erleichterung von Börsengängen durch Start-ups sollten unterstützt werden.