17. Mai 2023

BrANDneues 03/2023: Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes – Positionen von BAND


Der von den Bundesministerien der Finanzen und der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG-E) hat die Ziele, den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, den Finanzstandort Deutschland zu modernisieren und die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme von Start-ups und VC-Fonds zu verbessern. BAND hat in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf sehr begrüßt, weil er in vielen Aspekten in die richtige Richtung geht.  BAND hat sich in seiner Stellungnahme vor allem auf die Bereiche konzentriert, die den Start-up Finanzierungsmarkt betreffen, insbesondere die Reglungen zur Mitarbeiterbeteiligung. Zu den Schwerpunkten der BAND Stellungnahme gehören das unzureichend geregelte Bewertungsverfahren für steuerliche Vermögensvorteile bei der Mitarbeiterbeteiligung sowie die Forderung nach Abschaffung der notariellen Beurkundungspflichten bei GmbH-Anteilsübertragungen bzw. der Verpflichtung hierzu.

1. Mitarbeiterbeteiligung

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz geht den mit dem Fondsstandortgesetz eingeschlagenen Weg der Ausgestaltung als offene Beteiligung weiter. Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass insofern noch eine Korrektur erfolgen könnte, hat BAND darauf hingewiesen, dass international fast ausschließlich Anteilsoptionen (Stock Options) üblich sind, die in vielerlei Aspekten leichter zu handhaben sind.

Die Regelungen für die offene Beteiligung werden jedoch deutlich verbessert und handhabbar gemacht, so dass zu erwarten ist, dass Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Deutschland künftig häufiger als offene Beteiligung ausgestaltet werden.

Der Steuerfreibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach § 3 Nr. 39 EStG soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden. Da der Freibetrag jährlich gewährt wird, ist er wesentlich relevanter für Aktienoptionsprogramme börsennotierter Gesellschaften als für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme von Start-ups. Bei diesen ist die Mitarbeiterbeteiligung auf ein einmaliges Ereignis, insbesondere den Exit, bezogen, so dass der Freibetrag auch nur einmal anfällt. Außerdem wird im Start-up Umfeld die Mitarbeiterbeteiligung oft nur ausgewählten Personen angeboten. Hingegen kommt nach § 3 Nr.  39 S. 2 EStG der Freibetrag nur zum Zuge, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen mindestens ein Jahr lang Beschäftigten zugutekommt. BAND hat daher vorgeschlagen, für Start-ups den Freibetrag auf 10.000 Euro zu erhöhen und diese von der Voraussetzung des § 3 Nr. 39 S. 2 EstG auszunehmen. In allen anderen Fällen könnte der Freibetrag bei der zurzeit geltenden Höhe belassen werden.

Zu begrüßen ist die weitgehende Beseitigung der Dry-Income Problematik durch

  • die Verdoppelung der KMU-Kriterien für die einbezogenen Unternehmen auf 500 Mitarbeiter, 100 Mio. Euro Jahresumsatz und 86 Mio. Euro Bilanzsumme,
  • Festlegung des maßgeblichen Gründungszeitpunkts statt 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt,
  • Finale Besteuerung nicht schon nach 12, sondern erst nach 20 Jahren,
  • Im Leaver-Fall Maßgeblichkeit der tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütung statt des höheren geldwerten Vorteils,
  • Mögliche Haftungserklärung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer in den Fällen eines Ausscheidens von Mitarbeitern oder spätestens nach 20 Jahren bei der dann folgenden Lohnsteueranmeldung für den Fall der späteren Übertragung der Beteiligung mit der Folge der Besteuerung erst beim späteren Verkauf (was allerdings ein Arbeitgeber im BAD-Leaver-Fall eher nicht tun wird).

Positiv gesehen wird auch die Möglichkeit des Arbeitgebers, die nachzuholende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% anzusetzen, was der Abgeltungssteuer entspricht. Der Arbeitgeber wiederum kann mit dem Arbeitnehmer die Übernahme dieser Kosten vereinbaren. Kritisch angemerkt hat BAND die Komplexität dieser Regelung.

Wünschenswert wäre es gewesen, zur Erleichterung der Vermögensbildung die Übertragung der Anteile direkt auf eine private Holding der Arbeitnehmer möglich zu machen, um Wertsteigerungen auf der Ebenen der privaten Holding mit ca. 1,5 % versteuern zu können.

Ungelöst bleibt nach Meinung von BAND das große Problem der Wertermittlung, das zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der anfallenden Steuern führt. Zum einen ist die Wertermittlung nur nachgelagert und nicht vorab möglich. Zum anderen fehlt eine Bewertungsverfahren mit dem der gemeine Wert von nicht börsennotierten Unternehmen rechtssicher bestimmt werden könnte. BAND setzt sich daher dafür ein, die Bewertung vorab zu ermöglichen und unter Einbeziehung der betrieblichen Praxis ein Bewertungsverfahren festzulegen, z.B. in Form klarstellender Hinweise.

2. Wegfall der notariellen Beurkundung bei Anteilsübertragungen und der Verpflichtung hierzu

Nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedürfen sowohl die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafter als auch die Verpflichtung zur Abtretung der notariellen Form. Damit unterscheidet sich das GmbH-Recht nicht nur vom Aktienrecht, sondern auch von ähnlichen Rechtsformen des Auslands. Außer in Österreich und Spanien gibt es nirgends so große Fungibilitätshürden bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen wie in Deutschland.

Gesellschaftsanteile werden im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen typischerweise nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gründungsgesellschaftern gewährt. Der Referentenentwurf hat diese Praxis bei den steuerlichen Regelungen zu Recht in § 19a Abs. 1 EStG berücksichtigt.  In den meisten Fällen der offenen Mitarbeiterbeteiligung bedeutet dies aber auch, dass – anders als bei der heute üblichen virtuellen Mitarbeiterbeteiligung – vor der Gewährung der Anteile erst die notarielle Beurkundung mit einem großen Zeit- und auch Kostenaufwand erforderlich wird.

Unabhängig davon ist die Beurkundungspflicht des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG in der Praxis ein großes Ärgernis und es gibt hierfür auch keinen überzeugenden rechtlichen Grund. Weder Aspekte der Beweissicherung noch das Ziel, spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu erschweren, sprechen heute noch dafür. Das erste Ziel wird bereits durch die Gesellschafterliste erfüllt und da letztere durch die übliche Satzungsregelung verhindert, wonach die Abtretung von Anteilen an die Genehmigung der Gesellschaft gebunden ist. 

BAND schlägt daher dringend die Streichung von § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG vor. Während das Zukunftsfinanzierungsgesetz das Aktienrecht mit der Einführung elektronischer Aktien ins digitale Zeitalter führe, bleibe die für Start-ups übliche Rechtsform der GmbH hinsichtlich der Fungibilität von Anteilen auf dem Stand von 1892 stehen, dem Zeitpunkt als das GmbHG erstmals  in Kraft getreten ist. 

3. Erleichterung von Börsengängen

Auch für Business Angels als Frühphaseninvestoren sind steuerliche und sonstige Verbesserungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes relevant, die den Verlauf der Finanzierung von Start-ups beeinflussen.  Dazu zählen die neue Haftungsregelung für Anlagebasisinformationsblätter beim Crowdinvesting und die Klärung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Private Equity Fonds. Vor allem werden aber auch einige Verbesserungen für den Börsengang durch Start-ups von BAND positiv gesehen:

  • Die Marktkapitalisierungsschwelle soll von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro abgesenkt werden
  • Namensaktien können bis zum Zehnfachen mit Mehrstimmen ausgestattet werden, was den strategischen Einfluss der Gründerinnen und Gründer auf das Unternehmen nach dem Börsengang absichern soll.
  • SPACS werde auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt.

Der Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung., Wann ein Kabinettsbeschluss zu erwarten ist und die parlamentarische Beratung beginnen kann, scheint noch offen.

Die vollständige Stellungnahme von BAND zum Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes finden Sie hier.