Seit langem gilt der Transfer von Patenten und anderem geistigen Eigentum (IP) aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen an Start-ups als schwierig, langwierig und für die Start-ups unbefriedigend. Deswegen hat Business Angels Deutschland e. V. (BAND) bereits 2021 in einer Veranstaltung Experten zum Austausch zusammengeholt und die Positionen und Ergebnisse in der Online Publikation „BAND Thema im Fokus 01/2022“ veröffentlicht. Auch die Bundesregierung hat die Problematik in ihrer Start-up Strategie 2022 aufgegriffen.
Nach Auffassung von BAND wäre es ein entscheidender Durchbruch für den IP-Transfer, Standarddokumente in der Zusammenarbeit aller Beteiligten zu schaffen. „Mit solchen Standards sind für Verträge zwischen Start-ups und Investoren sehr gute Erfahrungen gemacht worden“, sagt BAND Vorstand Roland Kirchhof. Die gemeinsam mit dem Start-up Verband und renommierten Anwälten im Rahmen des „German Standards Setting Instituts“ (GESSI) aufgelegten Vertragsdokumente wurden bereits 100.000mal heruntergeladen.
SPRIND, die Bundes-Sprungagentur für Innovationen, hat nun, nach Meinung von BAND, einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan. Sie hat von Anwälten erarbeitete Standardverträge für den Patentkaufvertrag, für die Patentlizenzierung und die Patentlizensierung mit Kaufoption zur Diskussion gestellt. Insbesondere wurde auch ein Mustervertrag der TU Darmstadt über eine virtuelle Beteiligung als Gegenleistung vorgestellt. Die komplexe Problematik der Bewertung des IP will SPRIND durch ein Scoringmodell mit 18 Scoringelementen lösen.
Nach Meinung von BAND geht es beim IP-Transfer vor allem um drei Ziele, über die sich die Beteiligten verständigen sollten:
- Auf das Start-up muss das volle Eigentum an dem IP übertragen werden, eine Lizensierung genügt nicht den Bedürfnissen der Start-ups und der Investoren. Denn Investoren brauchen Sicherheit und für die Start-ups ist das übertragene IP oft nur Ausganspunkt von Veränderungen und Weiterentwicklungen, wofür sich eine bloße Lizensierung als nachteilig herausstellen kann.
- Die Vergütung für die Übertragung des IP darf nicht dazu führen, dass Liquidität aus dem Start-up abfließt. Daher ist eine Vergütung mittels virtueller Beteiligung, einem in der Mitarbeiterbeteiligung erprobten Instrument, das erste Mittel der Wahl. Macht das Start-up schon früh Gewinne, können auch angemessene Abflüsse vereinbart werden.
- Die Bewertung des IP muss unter pragmatischen Gesichtspunkten erfolgen. Hier helfen Erfahrungen aus der Start-up Finanzierung durch Business Angels. In einer frühen Phase von Start-ups nützen danach Bewertungssysteme nur begrenzt, weil es keine Vergangenheitsdaten gibt, mit denen man die Systeme füttern könnte.
Ähnliches gilt nach Meinung von BAND für die Bewertung von IP. BAND hat daher eine im Ergebnis nachgelagerte Bewertung des IP vorgeschlagen. Bei der Übertragung der IP-Rechte würde dann nur eine vorläufige pauschale Bewertung vorgenommen werden. Erst nach Erreichen bestimmter Meilensteine finde anhand der dann durch Daten belegbaren Scoringelemente die endgültige Bewertung statt und die virtuelle Beteiligung als Gegenleistung für das IP könnte anschließend entsprechend angepasst werden.