08. Januar 2015

Genauer Gesetzestext zur Steuerbefreiung INVEST

Die Steuerbefreiung INVEST ist jetzt im Bundesgesetzblatt 2014, Teil I vom 30.12.2014 auf S.2417 ff veröffentlicht worden. Die einschlägige Änderung des § 3 EStG findet sich in Artikel 4 auf S. 2420.

Hier für alle, die es genau wissen wollen, der Gesetzestext:

 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

 a)      In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)      Folgende Nummer 71 wird angefügt:

„71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass

 a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,

b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,

aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,

bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,

cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und

dd) nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet,

c) der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und

d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird.“

  Die Rückwirkung auf den Veranlagungszeitraum 2013 ergibt sich aus der folgenden Regelung (S. 2421):

 4. § 52 wird wie folgt geändert:

 a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“

Das komplette Bundesgesetzblatt 2014, Teil I vom 30.12.2014 ist online hier einzusehen: http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114063.pdf