1. Großbritannien hat seit nahezu 20 Jahren (1994) ein vorbildliches System der Förderung der Gründerfinanzierung durch Business Angels, das „Enterprise Investment Scheme“ (EIS). Da-nach haben 2008 (letzte Jahresstatistik) 1.133 Start-ups eine Erstinvestition gefördert erhalten, insgesamt waren es 2.204 Unternehmen. Durch 36.862 Beteiligungsfinanzierungen (nicht identisch mit der Zahl der Business Angels, da viele mehrfach investiert haben) wurden 706 Mio. Pfund (845 Mio. Euro) investiert. Im Vergleich dazu geht man in Deutschland von ca. 300 Mio. Euro Beteiligungskapital durch Business Angels aus.
2. Steuerliche Regelungen für den Investor (in Klammern Erhöhung ab 1.04.2011):
- Sofortiger Abzug von 20 % (30 %) eines Investitionsbetrages bis 500 000 Pfd. (bis 1Mio Pfd.) von der Einkommenssteuer
- Keine Kapitalertragssteuern bei der Veräußerung von Anteilen, für die es den Sofortabzug gab, nach dreijähriger Haltefrist (normalerweise 18 – 28 %)
- Steuerlicher Verlustausgleich bei der Veräußerung von Anteilen, die einen Verlust nach sich trugen
- Stundung von Kapitalertragssteuern („Roll-over“), wenn diese neu in ein Unternehmen in-vestiert werden.
3. Das „Qualifizierte Unternehmen“, in das investiert wird, ist der Ansatzpunkt der Regelung:
- „Kleines Unternehmen“: 50 (250) Beschäftigten und bis 7(15) Mio. Pfund Bruttovermögen pre money (gross assets).
- Bestimmte Branchen sind ausgeschlossen, z,B. Landwirtschaft und Forsten, Banken, Versi-cherungen und Finanzdienstleister, Kohle und Stahl, Immobilienentwickler, Hotels.
4. Ab April 2012 gelten Verbesserung für „Seed Investitionen“ (bis 25 Beschäftigte und 20.000 Pfund Anlagevermögen, nicht älter als zwei Jahre, „neues“ Geschäft) durch das „Seed Enterprise Investment Scheme“: 50 % Sofortabzug von Investitionen bis 100.000 Pfund jährlich, keine Kapitalertragssteuer.
5. Wichtig: Der Investor (Business Angel) wird nicht definiert; das ist auch nicht nötig, weil das hohe Risiko von derartigen Beteiligungen Mitnahmeeffekte weitgehend ausschießt. Der Investor darf mit dem Unternehmen nicht „verbunden“ sein, d.h. er darf es nicht beherrschen, nicht mehr als 30 % Anteile halten und nicht zum Management gehören oder Beschäftigter sein. Außerdem gibt es Regelungen, um reine Steuersparmodelle zu vermeiden. Das EIS kann auch von speziellen EIS Investment Fonds in Anspruch genommen werden.
6. Verfahren: Das Unternehmen beantragt bei der Finanzbehörde eine Bescheinigung als „qualifi-ziertes Unternehmen“. Diese Bescheinigung reicht es dem Investor weiter, der damit den Steuer-abzug bzw. die sonstige Steuervergünstigung geltend macht. Für jede neue Finanzierungsrunde muss erneut die Bescheinigung beantragt werden. Durch das Bescheinigungsverfahren ist es leicht, die Kontrollverpflichtungen aufgrund der beihilferechtlichen Regelungen der EU einzuhalten.