02. Dezember 2016

Bundestag beschließt Möglichkeit der Verlustnutzung bei Start-ups


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Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2016, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustrechnung bei Körperschaften in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Wie von den Sprechern der Fraktionen besonders hervorgehoben wurde, soll damit insbesondere der auch von BAND seit langem geforderten Notwendigkeit entsprochen werden, Anteilserwerbe oder Exits bei Start-ups zu erleichtern.

Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.

Künftig sollen Unternehmen, die für die Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, die nicht genutzten Verluste weiter nutzen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Dazu vgl. im Einzelnen Georg Schmidt http://www.business-angels.de/verlustvortraege-bleiben-bestehen/.

Im Verlauf der Beratungen war vor allem hervorgehoben worden, dass Start-ups bei der Profilierung ihres Geschäftsbetriebs notwendigerweise Flexibilität zeigen müssten, da das zunächst angedachte Geschäftsmodell oft größeren Marktanpassungen unterliege. Der Begriff „desselben Geschäftsbetriebs“, der weiter unterhalten werden muss, könnte daher zu eng gefasst sein. Bei den Beratungen des Finanzausschusses des deutschen Bundestages wurde jedoch hervorgehoben, das Bundesministerium der Finanzen habe zugesagt, dass die Auslegung des Begriffes des „Geschäftsbetriebes“ organisches Wachstum ermöglichen solle: Man gehe davon aus, dass es daher attraktiv sein werde, den neu geschaffenen § 8d KStG zu nutzen, und man wünsche sich viele Antragsteller.

Die Rechtsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.