Das hohe Risiko, das Business Angels mit der Finanzierung von innovativen Start-ups eingehen, wurde in den letzten vom Staat durchaus gewürdigt. So ist die Bundesregierung in der vergangenen Wahlperiode den Wünschen einzelner Landesfinanzminister nicht gefolgt, auf Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus sog. Streubesitz (weniger als 10 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft) Körperschaftsteuer zu erheben. Denn Business Angels investieren in Start-ups häufig mittels einer ihnen gehörenden GmbH, wobei ihre Anteile am Kapital des finanzierten Unternehmens regelmäßig unter 10 % bleiben. Durch die so erzielte geringe Steuerbelastung von ca. 1,5 % ist es ihnen möglich, erzielte Veräußerungsgewinne nahezu ungeschmälert erneut zur volkswirtschaftlich erwünschten Finanzierung von Start-ups zu nutzen.
Diese für die Finanzierung von Start-ups durch Business Angels GmbHs wichtige Regelung droht aufgrund einer geplanten EU-Richtlinie, durch welche die Bemessungsgrundlage für die Körperschafsteuer vereinheitlicht werden soll, zu kippen. Wie auf eine Anfrage von BAND durch das zuständige Referat des Bundesfinanzministeriums bestätigt worden ist, sieht der Entwurf für eine Richtlinie einer „Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB-RLE)“ vor, Veräußerungsgewinne aus Streubesitz körperschaftsteuerpflichtig zu machen (Art. 8 Buchst. c GKB-RLE). Die Richtlinie soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Zwar soll die Richtlinie zunächst nur für Kapitalgesellschaften gelten, die Teil einer konsolidierten Gruppe mit mehr als 750 Mio. Gesamtumsatz sind. Dann wären Business Angels Investitionen praktisch nicht betroffen. Der Bundesrat hat jedoch bereits durch Beschluss vom 16.12.2016 (BR-Drs. 641/16 – Beschluss, Tz. 4) die Anwendung auf alle Kapitalgesellschaften und sogar auf Personengesellschaften gefordert.
Demgegenüber steht das Wort der letzten schwarz-roten Koalition, „bei einer möglichen künftigen Einführung einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Streubesitz vor allem im Bereich der Business Angels und Start-ups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte für den Fall zu suchen, dass sich der Investor von seinem Engagement trennt.“ (Plenarprotokoll 17/225 des Deutschen Bundestages vom 28.02.2013, Anlage 4). Laut Aussage des Bundesfinanzministeriums steht die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzministeriums, wie mit der Streubesitzregelung im Hinblick auf die neue Richtlinie verfahren werden solle, noch aus.
Demnach besteht noch die Möglichkeit, nach Lösungen zu suchen. Roland Kirchhof, Vorstand von Business Angels Netzwerk e.V. (BAND), kündigt für den bevorstehenden Deutschen Business Angels Tag am 17./18. Juni In Hamburg eine entsprechende Reaktion an. „Es geht um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Start-up Standort und damit um die Zukunft,“ sagt er.
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