Das Problem ist aber noch lange nicht vom Tisch
Der „Deutsche Business Angels Tag“ am 18.06.2018 hat sich einmütig gegen die Gefahr eines neuen Kollateralschadens für die Start-up-Finanzierung durch Angels bei Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz gewandt. (https://www.business-angels.de/wird-finanzierung-von-start-ups-steuerlich-erschwert/)
Hintergrund dieser Resolution ist der Entwurf einer Richtlinie für eine „Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB-RLE)“ der EU, der u.a. beim deutsch-französischen Mehrministertreffen am 19.06.2018 in Meseberg zur Beratung anstand. Er sieht vor, Veräußerungsgewinne aus Streubesitz körperschaftsteuerpflichtig zu machen (Art. 8 Buchst. c GKB-RLE). Zwar soll die Richtlinie eigentlich nur für Kapitalgesellschaften gelten, die Teil einer konsolidierten Gruppe mit mehr als 750 Mio. Gesamtumsatz sind. Ein in Meseberg beschlossenes deutsch-französisches Positionspapier verlangt jedoch als „Hauptforderung“ eine Ausdehnung auf alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, ähnlich wie dies bereits vorher der Bundesrat gefordert hatte. Damit wären auch Business Angel Investitionen betroffen und ihre Veräußerungsgewinne aus Streubesitz generell steuerpflichtig.
Parallel zur BAND Resolution hatte eine Reihe von Verbänden, darunter BAND, unter Federführung des BVK ein diesbezügliches Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gerichtet.
In seiner Antwort vom 10.07.2018 betont Altmaier, dass es ihm und der gesamten Bundesregierung ein wichtiges Anliegen sei, „Deutschland als Standort für Wagniskapital und für Business Angels zu stärken“. Hierzu gehöre auch, dass keine weiteren Belastungen für Start-ups und ihre Investoren aufgebaut werden.
Zum Meseberger Positionspapier schreibt er u.a.: „In einem ersten Schritt war es wichtig, dass in einer gemeinsamen deutsch-französischen Erklärung zum Entwurf einer EU-Richtlinie für eine gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, die beim deutsch-französischen Mehrministertreffen am 19. Juni in Meseberg verabschiedet wurde, die Belange der Wagniskapitalgeber und Start-ups verankert wurden. Die weiteren Entwicklungen werden wir im BMWi sehr genau beobachten. Sollte die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz erneut zur Disposition stehen, werde ich dem ganz entschieden entgegentreten.“
Dieses persönliche Engagement von Altmaier für die Beibehaltung der jetzigen Regelung beim Streubesitz ist außerordentlich begrüßenswert. Allerdings ist offen, wie dieses Ziel realisiert werden kann, da die o.g. „Hauptforderung“ von Meseberg dem widerspricht und im gemeinsamen Positionspapier außerdem bekräftigt wird, dass die GKB-RL keine Steueranreize enthalten soll. Zur im Altmaier-Brief angesprochenen „Verankerung der Belange der Wagniskapitalgeber und Start-ups“ findet sich in dem Positionspapier lediglich die erfreuliche Aussage, dass beide Länder die Mantelkaufregelung auf der Grundlage eines qualifizierten Anteilseignerwechsels befürworten.
So wichtig daher die klare Positionierung von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ist, bleibt Wachsamkeit in Sachen Streubesitz weiter geboten. Für den als sehr wahrscheinlich zu erwartenden Fall, dass die Richtlinie für eine „Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB-RLE)“ tatsächlich in Kraft tritt, ist die steuerrechtliche und evt. EU-beihilferechtliche Lösung für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz noch nicht gefunden.