31. Juli 2023

Anteilsübertragung wird in Österreich ohne Notar möglich


Mit der neuen „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG) will Österreich eine rechtliche Zwischenform zwischen GmbH und Aktiengesellschaft schaffen. Kernstück ist die Möglichkeit, sog. Unternehmenswert-Anteile bis zu einem Betrag von 25 % des Stammkapitals zu schaffen. Die Inhaber dieser Anteile nehmen teil an Gewinn und Exiterlös, sie trifft aber keine Ausfallhaftung und keine Nachschusspflicht. In der Gesellschaftsversammlung haben sie kein Stimmrecht, jedoch stehen ihnen Informations- und Einsichtsrecht zu. Für die Übertragung der Anteile reicht die Schriftform.

Diese neue Anteilsklasse soll insbesondere auch für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nutzbar gemacht werden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen, insbesondere, um im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Anteilsoptionen (Stock Options) zu gewähren. Insoweit wird Österreich international anschlussfähig werden, während Deutschland sich für den Sonderweg der offenen Beteiligung entschieden hat.

Auch die Übertragung von (echten) Gesellschaftsanteilen wird erleichtert, nicht jedoch bei der GmbH. Die Anteilsübertragung kann in einem vereinfachten Verfahren nicht nur vor Notar*innen, sondern auch vor Rechtsanwält*innen vorgenommen werden. Dabei sind nur die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und die entsprechenden Belehrungen der Parteien über die Rechtsfolgen vorzunehmen. Auch für Übernahmeerklärungen und die Ausübung von Bezugsrechten ist diese Verfahren künftig zulässig.

Weitere Informationen: www.bmj.gv.at/ministerium/