Sowohl für den Verkauf von GmbH-Anteilen als auch für eine Verpflichtung, diese Anteile zu verkaufen, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Ein Fossil aus vergangenen Jahrhunderten nennt Business Angels Deutschland e. V. (BAND), der Verband der Business Angels, diese Rechtsvorschrift (§ 15 Absätze 3 und 4 GmbHG) in einem Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann. Sie stammt noch aus dem Jahr 1892, als das GmbH Gesetz erstmals erlassen wurde. BAND fordert von Buschmann, diese überholte Regelung im Rahmen des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes IV zu streichen.
Nachteilig ist die uralte Formvorschrift vor allem für die Finanzierung von Start-ups. Wenn Business Angels in Start-ups mittels Eigenkapital investieren, erhalten sie Anteile an dem Unternehmen. Weil die erforderlichen Beteiligungsverträge Mitveräußerungspflichten vorsehen, fallen erhebliche Beurkundungsgebühren an. Denn der Wert des Unternehmens wird dann zusätzlich zum Investment der Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt. BAND Vorstand Roland Kirchhof sagt, diese Formvorschrift gehe voll auf Kosten der Start-ups. Dieses Geld fehle dann für den Aufbau und die Entwicklung des jungen Unternehmens. Auch der Zeitaufwand, den die Terminierung und Durchführung des Notariatsakts erfordert, sei nicht zu unterschätzen und führe oft zu Problemen, besonders, wenn mehrere Business Angels gleichzeitig ein Start-up finanzieren.
Das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz wolle viele Hürden für bessere Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung beiseite räumen. Da sei es nachteilig, so BAND, wenn die Mitarbeiterbeteiligung gleichzeitig – anders als bei der bisher üblichen virtuellen Mitarbeiterbeteiligung – nicht ohne den vorherigen Gang zum Notar möglich werde. Denn immer müssen bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form der offenen Mitarbeiterbeteiligung Unternehmensanteile übertragen werden.
Es gebe heute auch keinen nachvollziehbaren Grund für die notarielle Rechtsform mehr, schreibt BAND in dem Brief an Buschmann. Der Zweck der Beweissicherung werde seit 2008 durch die Gesellschafterliste erfüllt, die beim Handelsregister einzureichen ist. Und der spekulative Handel mit Gesellschaftsanteilen lasse sich einfacher vermeiden, indem Anteilsabtretungen von der Genehmigung des Unternehmens abhängig gemacht werden.
Während es künftig elektronische Aktien geben wird und das geplante Bürokratieentlastungsgesetz IV die Schriftform zugunsten der sog. Textform abschaffen will, wodurch z.B. auch Mails Rechtsgültigkeit erhalten, habe der Gesetzgeber bisher die teure und zeitaufwändige notarielle Beurkundung der Abtretung von GmbH Anteilen nicht angefasst. Außer Spanien und Österreich (das jetzt gerade eine Änderung vornimmt) sieht kein Land der Welt einen ähnlichen Formalismus vor. Wenn das in Deutschland weiter so bleiben sollte, befürchtet Kirchhof, wäre dies ein erheblicher Standortnachteil.
Das Schreiben von BAND an Bundesjustizminister Marco Buschmann finden Sie hier.