10. Dezember 2012

Besteuerung Business Angels GmbH im Vermittlungsausschuss

BAND: Notfalls steuerneutralen Kompromiss wählen

Am Mittwoch, dem 12.12.12, geben sich viele verliebte Paare das Jawort. Ob dies auch für Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss gilt, ist die große Frage. Und wenn ja, ist zu hoffen, dass die Einigung nicht zu Lasten der deutschen Business Angels geht. Nachdem einige ungute Zeichen am Himmel zu sehen waren, u.a. berichtete die Süddeutsche Zeitung am 19.November, die Union erwäge den Ländern nachzugeben, hat BAND in einer Eingabe an den Vermittlungsausschuss einen steuerneutralen Kompromiss als „Notlösung“ vorgeschlagen. Denn ein Problem liegt offenkundig darin, dass die von den Koalitionsfraktionen in einem Gesetzentwurf vom 20. Oktober vorgesehene Lösung anfangs Bund und Länder zusammen 1,5 Mio. Euro jährlich kostet und auf Dauer rund 500.000 Euro.

Zur Erinnerung: der Bundesrat hatte am 06. Juli zum Vollzug eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes empfohlen, Dividenden und Veräußerungserlöse von deutschen und ausländischen Körperschaften mit sog. Streubesitzanteilen (unter 10 %) an anderen Körperschaften mit Körperschaftsteuer zu belegen. Dies trifft vor allem auch Business Angels, die mittels einer GmbH investieren, da ihre Anteile an Start-ups fast durchweg unter 10 % liegen. Nach Schätzungen von BAND sind dies rund 50 % der deutschen Business Angels, die auf diese Weise zurzeit erreichen, dass sie Veräußerungserlöse ungeschmälert durch Steuern wieder in andere Start-ups investieren können und dadurch den Finanzspielraum für Gründer erhöhen.

BAND schlägt nun in seiner Eingabe an den Vermittlungsausschuss vor, „notfalls“ nur die Dividenden von Streubesitzanteilen bei EU In- und Ausländern zu besteuern, die Veräußerungserlöse hingegen wie bisher für Inländer steuerfrei zu halten. Die mit dem „Gesetzentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (BT Drs. 17/113149)“ der Fraktionen CDU/CSU und FDP verbundenen genannten steuerlichen Einbußen durch Steuerfreiheit für EU In- und Ausländer ergäben sich nur aus Verlusten bei der Kapitalertragsteuer, die sich ausschließlich auf die Dividenden bezieht. Der Bundesrat hat hingegen nicht nur Dividenden, sondern auch Veräußerungserlöse besteuern wollen. Dies ist nach dem EuGH-Urteil aber gar nicht erforderlich, da dieses sich nur mit den Dividenden befasst. Es würde daher nach Meinung von BAND der Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von EU In- und Ausländern vollauf Genüge getan, nur die Dividenden aus Streubesitz bei EU In- und Ausländern gleichermaßen zu besteuern. Steuerliche Verluste für Bund und Länder träten dann nicht ein. Diese Differenzierung entspricht im Übrigen der bisherigen Steuersystematik, die nur die Dividenden der Kapitalertragsteuer unterwirft und auch gewerbesteuerlich zwischen Dividenden und Veräußerungserlösen unterscheidet.

Der Text der BAND Eingabe an den Vermittlungsausschuss finden Sie hier.