Die zinsgünstigen KfW Kredite für die Wirtschaft des KfW Sonderprogramms 2020 nach dem Hausbankprinzip (BrANDneues 2/2020) kommen auch in der Form des ERP Gründerkredits (Unternehmen ist weniger als fünf Jahre am Markt) nur Unternehmen zugute, die mindestens zwei Jahresabschlüsse vorweisen können oder drei Jahre am Markt aktiv sind. Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit – Startgeld sein, den auch jüngere Unternehmen erhalten können. Mit diesem Kredit, den auch die Hausbank vergibt, sind bis zu 30.000 Euro für Betriebsmittel mit bis zu 80 Prozent Risikoübernahme durch die KfW möglich. Ergänzende Maßnahmen der Bundesregierung für diese Unternehmen sind lt. KfW Website derzeit in Arbeit.
Die „Soforthilfe“ mit nicht rückzahlbaren, zu versteuernden Zuschüssen für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten mit bis 9000 € Einmalzahlung für drei Monate und bis zu zehn Beschäftigten mit bis 15.000 € für drei Monate wird in den nächsten Tagen durch die Bundesländer gestartet, die die Mittel des Bundes z.T. um weitere Bedarfsgruppen ergänzt haben (z.B. in NRW 25.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten).
Beispielhaft seien hierzu das Programm und das Verfahren des größten Bundeslandes NRW kurz dargestellt, bei dem Online-Anträge ab Freitag, 27.03.2020 möglich sind.
Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
oder
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nach EU Recht nicht in Schwierigkeiten (PDF) waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Der Link zur Online-Antragstellung und Hinweise zu den online beizufügenden Unterlagen finden sich auf der Website des NRW Wirtschaftsministeriums. Die Auszahlung wird über die Bezirksregierungen erfolgen. Wie schnell dies gehen wird, darüber gibt es die Aussage „Wir bemühen uns“. Für die anderen Bundesländer empfehlen wir einen Blick auf die jeweiligen Websites der Wirtschaftsministerien. Nach Auffassung von BAND werden diese Programme keineswegs ausreichen, um den Liquiditätsengpass von Start-ups zu verhindern. Wir halten deswegen nach wie vor Maßnahmen für erforderlich, wie wir sie der Bundesregierung am 19.03.2020 vorgeschlagen haben (BrANDneues 1/2020).