In BrANDneues 3/2019 vom 08.08.2019 hatten wir mitgeteilt, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Vorgaben der EU-Kommission zur Herstellung der Marktkonformität bei pari passu Co-Ventures von INVEST-geförderten Business Angels und beihilfefreien öffentlichen Fonds umsetzt.
Inzwischen ist erfreulicherweise geklärt, dass unter Anwendung dieser Vorgaben speziell bei INVEST geförderten Co-Ventures mit dem High-Tech Gründerfonds ein dritter Investor als Preissetzer in derselben Finanzierungsrunde nicht notwendig hinzutreten muss. Denn der HTGF als öffentlicher Fonds ist einem marktwirtschaftlich handelnden, privaten Kapitalgeber insoweit gleichgestellt, als er zu mindestens 30% von unabhängigen privaten Investoren ohne Beihilfe finanziert worden ist und deshalb in einer Finanzierungsrunde ohne Beihilfegewährung als Preissetzer auftreten darf. Insgesamt muss in einer Finanzierungsrunde sichergestellt sein, dass mindestens 30% von unabhängigen privaten Investoren ohne Beihilfe finanziert werden, vgl. BrANDneues 3/2019.
Inwieweit Ähnliches auch für öffentliche Einrichtungen bzw. Fonds der Länder gelten kann, wäre in jedem Einzelfall zu prüfen.