Schon bisher wurde in den GESSI Verwendungshinweisen empfohlen, den Wandeldarlehensvertrag notariell beurkunden zu lassen. Denn es ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Wandeldarlehen der notariellen Beurkundung bedarf.
Im Mai 2022 ist nun ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG Zweibrücken – Urteil vom 17. Mai 2022; Aktenzeichen 8 U 30/19) ergangen, das Wandeldarlehen, die ohne Beteiligung eines Notars abgeschlossen werden, für nichtig erklärt hat. Das Urteil und insbesondere seine Begründung werden zwar von den meisten Stimmen in der Fachwelt nicht nachvollzogen, ist aber nun in der Welt.
In der Praxis werden Wandeldarlehensverträge oftmals nicht beurkundet. Das Risiko der Nichtigkeit wird dann bewusst eingegangen. Auch wird in der Praxis oftmals auf die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses und der Wandlungsverpflichtung verzichtet, um den Abschlussprozess einfacher zu gestalten. Beides ist mit Blick auf das oben zitierte Urteil des OLG Zweibrücken nicht zu empfehlen. Insbesondere weil eine Nichtigkeit des Wandeldarlehens und der Wandlungsverpflichtung auch den Nachrang des Darlehens beseitigen und somit eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft zur Folge haben kann. Im konkreten Fall hatte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer der Gesellschaft haftungsrechtlich in Anspruch genommen hat.
Rechtsanwalt Till-Manuel Saur, der für Osborne Clarke beim GESSI Standardvertragswerk „Wandeldarlehen“ federführend beteiligt war, hat deswegen jetzt in den Verwendungshinweisen zum Standardvertragswerk „Wandeldarlehen“ auf diese möglichen Folgen hingewiesen, wenn die Beurkundung unterbleibt. Um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, sei es erforderlich, den Wandeldarlehensvertrag und die Wandlungsverpflichtung notariell beurkunden zu lassen.
Die aktualisierten Verwendungshinweise finden Sie hier.