16. April 2025

INVEST: Kein Zuschuss bei Lebenszeit-Maximum nur eines GmbH-Gesellschafters


Seit Februar 2023 ist der INVEST Erwerbszuschuss pro investierender Person auf insgesamt 100.000€ auf Lebenszeit gedeckelt. Im Falle einer Beteiligung über eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern wird der Berechnung der Beteiligungshöhe des einzelnen Gesellschafters sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt. Für den Fall, dass einer dieser Gesellschafter sein Lebenszeit-Maximum bereits erreicht hat, sagt der vorletzte Satz von Ziffer 4.1.3, 3. Aufzählungszeichen der INVEST Richtlinie: „Bei der Ausnutzung der Obergrenze eines/r Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft wird der Erwerbszuschuss der Beteiligungsgesellschaft nur bis zum Erreichen dieser Obergrenze bewilligt beziehungsweise bei Erreichen dieser Obergrenze abgelehnt“.

Das BAFA legt, wie es auf Nachfrage erläutert hat, diese Vorschrift so aus, dass, wenn einer der Gesellschafter seine Obergrenze erreicht hat, die Gesellschaft insgesamt nicht mehr zuschussfähig sei. Im Ergebnis erhalten also auch die Gesellschafter, die die Obergrenze nicht erreicht haben, keinen Zuschuss. Diese Auslegung erscheint willkürlich und widerspricht dem Grundsatz von Nummer 4.1.3, 3. Aufzählungszeichen, Satz 3: “Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 400.000€ gefördert werden (auch für Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen), d.h., die Erwerbszuschüsse pro Person sind auf insgesamt 100.000€ begrenzt (Obergrenze).“

Als Begründung wird vom BAFA angegeben, dass der Zuschuss der Gesellschaft insgesamt zufließe und daher auch der Gesellschafter, der den Förderungsdeckel erreicht hat, davon profitiere.

Wer mit anderen gemeinschaftlich im Rahmen einer GmbH investiert, kann somit nie sicher sein, ob er den Zuschuss wirklich erhält. Selbst wenn man sich bei Gründung der GmbH zusichern hat lassen, dass andere Gesellschafter in vollem Umfang noch zuschussfähig sind, ist es möglich, dass diese über eine andere GmbH oder als natürliche Person in der Zwischenzeit ebenfalls investiert haben. Der einzige Weg für noch zuschussfähige Gesellschafter, derartige unliebsame Konsequenzen zu vermeiden, ist, künftige Investitionen als natürliche Personen oder mittels anderer Gesellschaften, bei denen noch kein Gesellschafter den Deckel erreicht hat, vorzunehmen.

Das vom BAFA gesehene Problem ließe sich auch leicht vermeiden, indem die Richtlinie den Zuschuss nur in Höhe der förderfähigen Anteile gewährt und als Zuschussvoraussetzung vorschreibt, dass im Gesellschaftervertrag die Aufteilung des INVEST-Zuschusses unter den Gesellschaftern entsprechend den Gesellschafteranteilen unter Beachtung der maximal förderfähigen Beteiligungshöhe der einzelnen Gesellschafter festgelegt ist.

Letztlich handelt es sich hier um ein weiteres Beispiel für den Verlust der Konkurrenzfähigkeit Deutschlands bei den Rahmenbedingungen für Frühphasenfinanzierung. Die Aushöhlung des INVEST-Zuschusses in seiner Substanz durch die Richtlinienänderungen von 2023 und 2024 sind nur das gravierendste Beispiel.