10. Juli 2015

Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft – Das ändert sich für das Crowdinvesting


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Mit Wirkung vom 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Die Initiative, deren Auswirkungen auf die Welt des Crowdinvestings breit debattiert wurden (BAND berichtete), hat nun einige Änderungen nach sich gezogen, auf die Crowdinvestingplattformen und auch Anleger achten müssen.

Tanja Aschenbeck-Florange und Thorge Droefke von Osborne Clarke haben die neuen Regeln in einem Beitrag zusammengefasst – betitelt “Willkommen in der Welt der Regulierung”.

Partiarische Darlehen stellen nun grundsätzlich Vermögensanlagen dar und benötigen künftig die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach Vermögensanlagegesetz. Für das Crowdinvesting gilt die Ausnahme von den Vorschriften des VermAnlG, wenn ausschließlich partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder vergleichbare Anlagen ausgegeben werden. Es gelten für Kleinanleger verschiedene Grenzen: bis 1.000€ ist ein Investment ohne weiteres möglich. Bei Investments von über 1.000 bis zur Höchstgrenze von 10.000€ wird eine Selbstauskunft der Anleger nötig, dass sie über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000€ verfügen. Ausnahmen der harten Regel von maximal 10.000€ Investmentvolumen gelten lediglich für Kapitalgesellschaften, so etwa Investmentvehikel von Business Angels. Außerdem muss die Werbung für Crowdinvesting künftig Warnhinweise enthalten und die BaFin erhält erweiterte Befugnisse bezüglich des Verbots von Vertrieb und Werbung.

Es bleibt abzuwarten, wie diese neuen Regulierungen, besonders hinsichtlich der Obergrenzen von Investments, sich auf das Wachstum des Crowdinvestings in Deutschland insgesamt auswirken.

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