Marktüblichkeitsklauseln beim INVEST Zuschuss

Invest Logo website headerDie Richtlinien zum INVEST Zuschuss enthalten in drei Fällen Marktüblichkeitsklauseln. Zum einen wird in Anlage A, Abschnitt I der Richtlinie festgelegt, dass marktübliche Anti-Dilution Regelungen (Verwässerungsschutzregelungen) sowie Liquidationspräferenzen bei gleicher Behandlung aller Investoren einer Investitionsrunde nicht zuschussgefährdend sind. Zum anderen besagt Nr. 4.1.3 der INVEST Richtlinien im Hinblick auf die ab 01.01.2017 neu eingeführte Zuschussfähigkeit von Wandeldarlehen, dass die Darlehensverträge ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten dürfen.

Wichtig für Antragsteller ist daher, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als die den INVEST Zuschuss vollziehende Behörde diese sog. unbestimmten Begriffe auslegt.

Das BAFA hat auf seiner Website unter „Häufige Fragen“ veröffentlicht, was es gegenwärtig unter „Marktüblichkeit“ versteht http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Invest/invest_node.html. Was marktüblich ist, befindet sich begriffsnotwendig allerdings auch im Wandel, so dass es immer wieder einmal zu Veränderungen kommen kann. Maßgeblich für den jeweiligen Stand sind daher die jeweils veröffentlichten Angaben.

Bei den Marktüblichkeitsklauseln beim Wandeldarlehen kommt hinzu, dass nur einige allgemeine Aspekte, die in Wandeldarlehensverträgen geregelt werden, angesprochen werden. Je nach Ausgestaltung der Verträge kann es weitere Punkte geben, die nicht als marktüblich angesehen werden können, so dass nach Mitteilung des BAFA die Hinweise in den FAQs als nicht abschließend zu betrachten sind. Zu nennen sind z.B. Regelungen, die die spätere Risikobehaftetheit der Anteile nach erfolgter Wandlung einschränken. Dies wäre z.B. der Fall, wenn dem Darlehensgeber im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.

Zu bedenken ist, dass die Mitarbeiter des BAFA für die Behandlung von INVEST Anträgen einen klaren Maßstab brauchen, denn sonst wäre die vom BAFA öffentlich versprochene und im Regelfall auch eingehaltene sehr kurze Bearbeitungszeit der Anträge von 1-2 Wochen nicht einzuhalten. Daher kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nur die jeweils vom BAFA als marktüblich angesehenen Klauseln akzeptiert werden. Das BAFA lässt bei Abweichungen Nachbesserungen zu, was jedoch Zeit und möglicherweise auch Geld kostet.

Dies vorausgeschickt, sieht das BAFA folgende Regelungen als marktüblich im Sinne der Richtlinie an:

1. Marktübliche Anti-Dilution-Regelungen

  • Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel

2. Marktübliche Liquidationspräferenzen

Wichtig ist, dass die Regelung für alle externen Investoren einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.

Alle Regelungen, die dem Investor einen Erlösvorzug in Höhe seiner Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 % oder einem Multiple von 1,5 verbunden werden.

Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen:

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschaftern einschließlich der Investoren wie folgt aufgeteilt:

Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz

Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).

Alternative 2: Feste Verzinsung

Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 % pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.

Alternative 3: Multiple

Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor 1,5 (Maximalfaktor/Grenze).

Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investoren und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter verteilt.

Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.

Dem Investor darf ein Vorzugsrecht auf Dividenden eingeräumt werden, solange dieses Vorrecht mit den in der Richtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.

3. Marktübliche Regeln beim Wandeldarlehen

Erforderliche Bestandteile des Darlehensvertrages:

Höhe des gewährten Darlehens

Laufzeit

Fälligkeit

Zinssatz

Verzinsung:

Max. 10%

Rangrücktritt (nachrangiges Darlehen mit Wandeloption):

Die Vereinbarung eines Rangrücktritts (nachrangiges Darlehen) ist zwingend erforderlich.

Wandlungsoptionen:

Die spätere Wandlung muss im Darlehensvertrag vorgesehen sein.

Diskont:

Der Diskont sollte nicht mehr als 30 % betragen.

Cap:

Ein vereinbarter Cap sollte über der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen.

Eine Übersicht über die Regelungen zum INVEST Zuschuss hat BAND unter http://www.business-angels.de/invest-zuschuss-fuer-wagniskapital/ zusammengestellt.