Das Inkraftreten des KAGB in Deutschland 2013 brachte eine umfassende Fondsregulierung mit sich, die offene wie geschlossene Fonds umfasst. Ob die Fondsregulierung angewendet wird oder nicht, hängt davon ab ob, ein Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt:
„Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“
Wie Tanja Aschenbeck-Florange von Osborne Clarke kürzlich in einem Beitrag feststellte, ergeben sich aus diesem weiten und unbestimmten Fondsbegriff Unsicherheiten und Abgrenzungsfragen in der Praxis. Wenn etwa Business Angels Geld poolen, um im Rahmen einer Syndizierung ihre Investmentkraft zu erhöhen, ist eine detaillierte Prüfung erforderlich, ob in solchen Fällen bereits ein Fonds vorliegt.
Problematisch kann das zusätzlich werden, weil die BaFin seit Januar 2015 für den Bescheid zur Feststellung der Anwendbarkeit des KAGB Gebühren von 10.000 Euro erhebt. Bislang waren Negativtestate – also solche, in denen die Erlaubnisfreiheit festegestellt wird – gebührenfrei. Rechtssicherheit für gepoolte Investments ist also ab sofort teuer und dies führt schlussendlich dazu, dass die Möglichkeit der Klärung für einige Akteure im Markt nicht mehr ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
Zum Thema “Was gehen Angel Investoren die Vorschriften des KAGB und des KWG an?” bietet BAND übrigens am 17. März 2015 in Frankfurt a.M. einen Workshop an. Anmeldung hier
Den ganzen, lesenswerten Artikel von Tanja Aschenbeck-Florange können Sie hier einsehen: