Ein neuer Beschluss des BGH (vom 12.09.2013 Az. II ZB 6/23) zu den notariellen Kosten der Stammkapitalerhöhung einer GmbH kann erhebliche Kostenfolgen haben, weil danach die Zuzahlung in das Eigenkapital mit in die Kostenberechnung einfließen kann. Das ließ es die GESSI Arbeitsgruppe „Finanzierungsrunde“ geraten sein, in diesem GESSI Vertragswerk die Möglichkeit von „genehmigtem Kapital“ in einer Version 2.1 auszubauen. Veröffentlichung der neuen Version Anfang Dezember 2023.
Es ist also höchste Zeit, in einer neuen Online Roadshow zu den Versionen 2.0 (im Juni 2023 publiziert) und 2.1 des GESSI Vertragswerks „Finanzierungsrunde“ am Dienstag, 19.12.2023, 15.00-16.30 Uhr das Wissen aufzufrischen oder sich erstmals näher damit zu befassen. Natürlich mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weitnauer, der die juristische Federführung in der Arbeitsgruppe hat und spiritus rector für zielführende Ideen ist, aber auch mit Rechtsanwalt und Notar Hans-Joachim Schwenke, der weiß, wie man die Notariatskosten im Griff halten kann, sowie Expert*innen, Angels und Start-ups, die sagen, wie die Praxis läuft.
Was ist der Hintergrund?
So wie in den USA Finanzierungsrunden über den Verkauf von Vorzugsanteilen durch die Gesellschaft ablaufen, sollte hierfür in Deutschland künftig angesichts der durch den BGH befürworteten Kostenfolgen einer Barkapitalerhöhung durch Gesellschafterbeschluss die Ausgabe genehmigten Kapitals durch die Geschäftsführung der Gesellschaft dienen.
Dies führt zu folgender Struktur einer Finanzierungsrunde:
– Bereits in der Gründungssatzung sollte genehmigtes Kapital (bis zu 50% des eingetragenen Stammkapitals) geschaffen werden. Ferner sollten beurkundungsbedürftige Exit-Regeln, insb. die Mitverkaufspflicht, oder auch Vesting-Regeln in der Satzung erfasst werden.
– Abschluss des Beteiligungsvertrags in Schriftform oder über DocuSign.
– Beschluss der Geschäftsführung über die Ausgabe genehmigten Kapitals (nur Schriftform erforderlich).
– Gesonderte Übernahmeerklärungen durch die Investoren, die nur der notariellen Beglaubigung bedürfen.
– Neufassung der Satzung mit Schaffung weiteren genehmigten Kapitals in notariellem Beschlussprotokoll.
– Privatschriftlicher Beschluss über Neufassung/Änderung von Geschäftsordnungen und/oder Geschäftsführerverträgen.
Damit verkürzt sich die Dauer des Abschlusses der Finanzierungsrunde erheblich und fallen Notarkosten nur für die Beglaubigung der Übernahmeerklärungen und die Neufassung der Satzung an. Auf den Unternehmenswert oder Zuzahlungen kommt es nicht an.