Keine Einwände von BAND gegen Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG
Bekanntlich sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen.
Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird, wobei als Indiz die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen gilt. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist. (Näheres Rudolf Staufer, Sonderausgabe BANDquartal 2015, S. 24, http://www.business-angels.de/bandquartal-sonderausgabe/). Theoretisch bedeutet dies u.U. aber auch eine „Wahlmöglichkeit“ des Business Angels je nachdem, ob Veräußerungsgewinne oder -verluste zu erwarten sind.
Das Bundeskabinett wird sich am 13.07.2016 mit einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministers befassen, der für Business Angel GmbHs diese theoretische Wahlmöglichkeit, sich als Finanzunternehmen zu qualifizieren, ganz ausschließt (Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-06-01-G-Umsetzung-EU-Amtshilferichtlinie-Massnahmen-Gewinnkuerzungen-verlagerungen.html). Die Vorschrift soll nur noch für Finanzunternehmen gelten, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind. Als Begründung gibt der Bundesfinanzminister an, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.
Eine Umfrage von BAND bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass gegen diese Gesetzesänderung keine Einwände bestehen. In der Praxis der Business Angels spielen Überlegungen, sich die Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, keine Rolle. Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.
Im Gegenteil: Einige Business Angel GmbHs hatten aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und die Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer unterwarfen. Dies hatte den Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ beim Bundeswirtschaftsminister im letzten Jahr in einer Stellungnahme unter Federführung von BAND veranlasst, den Bundesfinanzminister um Schaffung von Rechtsklarheit zu bitten.
Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf wird diese Rechtsklarheit geschaffen.
Dank: Für freundliche Unterstützung bei der Erarbeitung dieser Positionierung danken wir Herrn Dr. Andreas Chatzis, Business Angels Region Stuttgart e.V., RA und Fachanwalt für Steuerrecht Georg Schmidt, Tigges Rechtsanwälte sowie RA u. StB Rudolf Staufer, KPMG.