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Der Bundesfinanzminister hat am 22.07.2015 den Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes veröffentlicht, der auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz neu regeln soll.
Danach sollen künftig Veräußerungsgewinne aus Streubesitz von Kapitalgesellschaften (Anteil unter 10 %) körperschaftssteuerpflichtig werden. Der im Jahre 2013 erst gefundene Kompromiss, den auch BAND vorgeschlagen hatte, nur Dividenden aus Streubesitz zu besteuern, nicht aber Veräußerungsgewinne, wäre damit hinfällig.
Die Bundesregierung hatte sich allerdings in einer Protokollerklärung zum Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 verpflichtet, bei einer möglichen künftigen Einführung einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Streubesitz vor allem im Bereich der Business Angels und Start-ups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte für den Fall zu suchen, dass sich der Investor von seinem Engagement trennt. Dies musste man als Bürger so verstehen, dass ein Weg gesucht wird, um neue Belastungen für Business Angels und Start-ups zu vermeiden.
Der Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministers folgt nun im Wesentlichen dem Vorschlag des hessischen Finanzministers Thomas Schäfer und formuliert in einem neuen § 26 a Körperschaftssteuergesetz, dass für Veräußerungsgewinne auf Antrag eine Steuermäßigung von „30 % der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils, höchstens den Teil der tariflichen Körperschaftssteuer, der auf den Gewinn im Sinne des Abs. 1 (also den Veräußerungsgewinn) entfällt“ vorgesehen ist.
Eine erste Kurzanalyse zeigt:
1. Statt bisher rund 95 %, gibt es künftig nur noch maximal 30 % Steuerermäßigung.
2. Anders als bisher kann der Business Angel nur entweder den INVEST Zuschuss in Anspruch nehmen oder die 30%ige Steuerermäßigung. Das ergibt sich aus dem neuen § 26 a Abs. 3 Nr. 6 KStG, wie die Begründung zum Entwurf auch bestätigt.
Dass das Ganze außerdem unter den einschränkenden Regeln des EU-Beihilferechts stehen wird, werden Business Angels akzeptieren können, weil Angel Investoren diese Grenzen im Allgemeinen ohnehin einhalten. Allerdings sieht § 26 a Abs. 3 auch allein sechs verschieden Dokumentations- und Nachweispflichten vor, die sich weitgehend auf den Zeitpunkt des Investments beziehen und die erst nach Veräußerung, also oft erst viele Jahre später- dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Das war schon beim unseligen MoRaKG ein Riesenproblem.
Kann man das also „Wort halten“ nennen?