29. Juli 2015

Streubesitzbesteuerung: Gegenrede zum Diskussionsgesetzentwurf


Von Dr. Roland Kirchhof, Vorstand Business Angels Netzwerk Deutschland

Mit dem Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) will der Bundesfinanzminister durch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die bisher (nahezu) vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer bei Veräußerungsgewinnen von Kapitalanteilen aus Streubesitz streichen. Um der Protokollnotiz der Bundesregierung nachzukommen, im Bereich der Business Angels und Start-ups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte zu suchen, soll für Investoren in Start-ups gleichzeitig eine Steuermäßigung auf Veräußerungsgewinne in Höhe von maximal 30 % des Investitionsbetrages eingeführt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des 20 %igen INVEST Zuschusses für Wagniskapital wird als sog. Doppelförderung ausgeschlossen. (vgl. BrANDneues 2015/1).

Welche Folgen hat die vorgesehene Regelung im Einzelnen?
Gegenüber der bisherigen Regelung hat die vorgesehene neue Regelung des § 26 a KStG folgende Nachteile und sieht folgende Einschränkungen vor:
1. Die vorgesehene Regelung ist bei jeder möglichen Fallkonstellation deutlich schlechter als die bisherige.
2. Wenn, wie jeder Business Angel hofft, der Veräußerungsgewinn den Investitionsbetrag übersteigt, kann der Anteil des Steuervorteils extrem gering werden: Der Steuervorteil bleibt auf 30 % des Investitionsbetrages begrenzt.
3. Gewinnminderungen aus anderen Streubesitzanteilen reduzieren den Veräußerungsgewinn, von dem die 30 % berechnet werden, bis auf 0.
4. Sofern die Körperschaftsteuer 0 Euro beträgt, erfolgt keine Steuerermäßigung; es gibt auch keine Erstattung und keine Möglichkeit des Verlustvortrags.
5. Bisher gab es kein Kumulierungsverbot mit INVEST.
6. Durch das Kumulierungsverbot mit INVEST muss der Angel beim Investment entscheiden, welche Möglichkeit er nutzen will.
7. Die Steuerermäßigung erfolgt nur auf Antrag. Der Steuerbürger hat wegen der dreijährigen Mindesthaltefrist (§ 26 a Abs. 3 Nr. 3 KStG) langjährige Dokumentationspflichten.

Besteht überhaupt Gesetzgebungsbedarf für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz?
Neue gesetzliche Reglungen sollten nur dann erlassen werden, wenn dafür Bedarf besteht, sie also notwendig sind. Ein solcher Gesetzgebungsbedarf wird in der Begründung nicht plausibel nachgewiesen.
Ausgangspunkt ist das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C284/09. Hier hatte sich der Gesetzgeber nach langem Ringen dazu entschieden, nur Dividenden, nicht aber Veräußerungsgewinne mit der Körperschaftsteuer zu belegen. Ein wesentliches Motiv dabei war, das Modell der Business Angels GmbH zu erhalten mit der Möglichkeit, Veräußerungsgewinne ohne steuerlichen Verlust erneut zur Finanzierung von Start-ups verwenden zu können. Auf Drängen des Bundesrats hat sich in diesem Zusammenhang die Bundesregierung bereit erklärt, ergebnisoffen zu prüfen, wie mit Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz künftig verfahren werden soll.
Jetzt nennt der Gesetzentwurf in der Begründung (S. 92) zwei Gründe für die Neuregelung:
Zum einen sei eine steuerliche Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen mit Dividenden “systematisch gerechtfertigt“, zum anderen würden „Gestaltungen zur Umgehung der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden vermieden“. Beide Argumente hängen eng miteinander zusammen.
Nun sollte man erwarten, dass die Änderung eines wohl erwogenen Gesetzes durch Fakten belegt wird. Bislang sind jedoch noch nirgends (auch nicht von Seiten des Bundesrats) Zahlen oder wenigstens Schätzungen genannt worden, wie oft solche „Gestaltungen“ in Anspruch genommen wurden und wie hoch sich der Steuerverlust belaufen könnte. Solche Gestaltungen, durch Nichtausschüttung von Dividenden den Veräußerungserlös zu erhöhen, sind im Falle des Streubesitzes auch nur denkbar, wenn die Anteilseigner des Streubesitzes  gemeinsam mehr als 50 % der Anteile halten. Zumindest darüber müsste man Daten seitens des Gesetzgebers erwarten können. Im Übrigen hätte ein derartiges Verhalten über mehrere Jahre hinweg auch viel Spekulatives an sich. Schließlich ist festzuhalten, dass bei Streubesitz an Start-ups diese Überlegung fast immer abwegig ist, weil Start-ups in den ersten Jahren keine Gewinne machen.

Versteckspiel im Dickicht des EU Beihilferechts?
Liest man die Begründungen zur § 26 a KStG, der die Steuermäßigung für Veräußerungsgewinne aus Start-up Investitionen regelt, dann entsteht der Eindruck, dass die meisten dieser Einschränkungen und Nachteile durch das EU Beihilferecht begründet sind. Das Gegenteil ist der Fall. Das EU Beihilferecht ist sehr großzügig, wenn es um Investitionen in junge innovative Unternehmen geht.
1. Das EU Beihilferecht unterscheidet in Nrn. 151, 152 der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ (Amtsblatt der EU C 19/4 v.22.01.2014) folgende Möglichkeiten der steuerlichen Förderinstrumente:
•    Steuervergünstigung von 30 % auf den Investitionsbetrag (Nr. 151),
•    Absetzung von Verlusten von der Einkommensteuer (Nr. 151),
•    Befreiung von Dividenden von der Einkommensteuer (Nr. 152),
•     Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Aktien (Nr. 152),
•    Aufschub der Kapitalertragsteuer bis zu einem Jahr, wenn die Gewinne in beihilfefähige Unternehmen reinvestiert werden (Nr. 152).
Diese Regelungen gelten nicht nur für Privatpersonen, wie der Begriff „Einkommensteuer“ vermuten lässt, sondern auch für Business Angel GmbHs, die nicht Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer zahlen. Davon geht auch das Bundefinanzministerium aus, das die „Leitlinien“ und auch deren Nr. 151 als anzuwenden mehrfach in der Gesetzesbegründung zitiert. Konsequent ist es dann auch, statt Aktien „Anteile“, zu lesen, wie dies im deutschen GmbH Recht üblich ist und statt „Kapitalertragsteuer“ ebenfalls „Körperschaftsteuer“, denn die Kapitalertragsteuer im deutschen Recht ist eine Sonderform der Einkommensteuer.
Weiter festzuhalten ist, dass es kein prinzipielles Kumulationsverbot der Leitlinien zwischen diesen verschiedenen Formen der Steuervergünstigung gibt. Nur Nr. 149 begrenzt i.V.m. Art. 21 Abs. 9 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Amtsblatt der EU L 187/1 v. 26.06.2014) die Gesamtinvestition in ein beihilfefähiges Unternehmen auf 15 Mio. Euro. Eine Kombination verschiedener Steuervergünstigungsmaßnahmen wäre also möglich.

2. Um der genannten Protokollnotiz der Bundesregierung nachzukommen, wäre es also konsequent gewesen, einfach die erste Alternative von Nr. 152 der Leitlinien zu nutzen und Veräußerungsgewinne aus Streubesitz in beihilfefähige Unternehmen –  die im Gesetzentwurf zutreffend dem EU-Recht gemäß definiert werden – von der Körperschaftsteuer freizustellen. Die Begrenzung von 30 % sieht das EU Recht nur für Steuervergünstigungen unmittelbar auf die Investition vor. Zu Recht, denn natürlich soll der Angel mit seiner Investition mehr Risiko tragen als der Staat. Dagegen soll ihn die Chance der Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne locken, das Risiko der Investition einzugehen – eine einleuchtende ratio legis der Leitlinien.
Stattdessen nimmt das Bundesfinanzministerium gegenüber der bisherigen Regel eine Systemvermischung vor, indem der Maßstab des Steuervorteils für den Veräußerungsgewinn der Investitionsbetrag sein soll. Das erlaubt ihm eine nur scheinbar EU-rechtlich notwendige Kappungsgrenze einzuführen, hat lästige langjährige Dokumentationspflichten des Steuerbürgers zur Folge und wirft plötzlich die Frage nach der Zulässigkeit einer Kumulation mit dem INVEST Zuschuss auf, die der Finanzminister auch gleich verneint. Seine Begründung (S. 95 des Entwurfs) trägt dies allerdings nicht.
Sie bezieht sich einerseits auf das Ziel, eine Doppelförderung durch steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen zu vermeiden. Aber eine Doppelförderung liegt gar nicht vor. Denn INVEST fördert die Investition, der vorgesehene § 26 a KStG den Veräußerungsgewinn. Wie dargestellt, dient die Heranziehung der Investition nur als Maßstab für die Kappungsgrenze. Das ändert aber nichts daran, dass § 26 a KStG nicht die Investition, sondern den Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt. Auch liegt zwischen beiden Vorgängen aufgrund der Mindesthaltefrist von drei Jahren ein längerer Zeitraum.
Außerdem verwendet die Begründung in diesem Zusammenhang 11 Zeilen auf den Hinweis, dass das zulässige Investitionsvolumen in ein beihilfefähiges Unternehmen nach Nr. 149 der Leitlinien nicht überschritten werden darf – ohne allerdings den Betrag zu nennen (15 Mio. Euro sh. oben). Das hat mit der Frage der Doppelförderung nur bei sehr gutem Willen zu tun.

Beispiel Großbritannien
Dass diese hier vorgenommen Auslegung des EU Rechts zutreffend ist, lässt sich glücklicherweise weitgehend belegen. Denn das EU Recht gilt in allen 28 Staaten. Wenn ein Staat dagegen verstößt, leitet die EU Kommission ein Verfahren ein. In Großbritannien gibt es seit 1994 das Enterprise Investment Scheme (EIS) – (https://en.wikipedia.org/wiki/Enterprise_Investment_Scheme; https://www.gov.uk/government/publications/the-enterprise-investment-scheme-introduction)
und seit einigen Jahren das noch besser ausgestattete Seed Enterprise Investment Scheme (SEIS).
Nach dem EIS gibt es folgende steuerliche Ermäßigungen für Investoren in beihilfefähige Unternehmen:
•    30 % des Investitionsbetrages Ermäßigung auf die Einkommensteuer bis zu einem Investitionsbetrag von 1 Mio. Pfund
•    Befreiung sämtlicher Veräußerungsgewinne von der Kapitalertragsteuer
•    Veräußerungsverluste können entweder von der Einkommensteuer dieses oder des letzten Jahres oder von der Kapitalertragsteuer abgesetzt werden
•    Aufschub der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, wenn diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums in begünstigte Unternehmen reinvestiert werden.
Details werden jährlich geändert. Jedoch haben die vier grundsätzlichen Möglichkeiten der Steuermäßigung bis heute Bestand. Unschwer lassen sich die o.a. Leitlinien der EU in diesen Regelungen wiedererkennen.

Fazit
Das Bundesfinanzministerium bezeichnet seinen Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes selbst als Diskussionsentwurf. Das letzte Wort scheint also auch für das Ministerium noch nicht gesprochen. Käme das Gesetz so, wie es jetzt konzipiert ist, wäre dies für die Finanzierung von Gründungsunternehmen ein herber Rückschlag. Dabei besteht weder die Notwendigkeit einer Rechtsänderung, noch sind wichtige Einschränkungen für Steuerermäßigungen vom EU Beihilferecht gefordert.
Auf den Bundesrat kann man nicht unbedingt hoffen, denn er wird von den Finanzministern der Länder dominiert, die es sich wohl eher als Ehre zurechnen, kurzfristig fiskalisch zu denken. Das letzte Wort aber wird der Bundestag haben, ohne den es keine Änderung der Rechtslage geben kann. Dort ist in den letzten Jahren zunehmend die große Bedeutung, die der Aufwuchs von jungen innovativen Unternehmen für die Zukunft unserer Volkswirtschaft (und letztlich auch für das Steueraufkommen) hat, erkannt und anerkannt worden. Es bleibt also zu hoffen, dass der Text dieses Gesetzentwurfs nicht im Bundesgesetzblatt stehen wird.