Dr. Caroline Dressel ist bei der Kanzlei Schwenke Schütz als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht tätig. Sie hat sich auf die Beratung von Start-ups und jungen Gründer/innen spezialisiert.
Ende Oktober hatte die BANDkademie in Kooperation mit BAND Mitglied Rechtsanwälte Schwenke Schütz GbR aus Berlin das Thema „Arbeitsrecht“ auf die Agenda gesetzt. Unter dem Titel „Ritt durchs Arbeitsrecht angesichts neuer Herausforderungen im Rahmen der Digitalisierung“ führte Dr. Caroline Dressel, LL.M. (Legal Tech), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Schwenke Schütz, durch die Veranstaltung. Viel beachtetes Thema war seinerzeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung. Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Mit diesem Update zur BANDakademie aus dem Oktober bringen wir Sie auf den neuesten Stand. Die wichtigsten Punkte aus dem Beschluss des BAG zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst:
- Es besteht die Pflicht, Beginn, Pausen und Ende der Arbeitszeit sowie die Überstunden zu erfassen. Es reicht also nicht aus, zu erfassen, dass beispielsweise 8 Stunden / Tag gearbeitet wurde; es müssen Beginn und Ende erkennbar sein.
- Der Arbeitgeber muss das System bereitstellen, kann das Erfassen der Arbeitszeit aber den Mitarbeiter*innen überlassen. Der Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass die Arbeitszeiten tatsächlich erfasst werden.
- Es ist weiterhin empfehlenswert, mindestens regelmäßig Stichproben / Kontrollen durchzuführen.
- Für die Form der Erfassung werden keine Vorgaben gemacht; dies kann also analog oder digital erfolgen.
- Das Erfassungssystem kann auch für Mitarbeiter*innen in verschiedenen Bereichen / Tätigkeiten unterschiedlich ausgestaltet sein. Das bedeutet, ein Teil der Mitarbeiter*innen könnte die Arbeitszeit per App erfassen, ein anderer Teil in einer Excel-Liste etc.
- Es wird zunächst keine Sanktionen geben, wenn die Arbeitszeit nicht erfasst wird. Wie erläutert ist aber zu erwarten, dass bald ein Gesetz eingeführt wird, welches dann auch Sanktionen beinhaltet.
Und noch ein weiterer Hinweis: Auch bei der Arbeitszeiterfassung muss natürlich der Beschäftigtendatenschutz berücksichtigt werden. Es sollte daher vermieden werden, dass die Erfassung eine „Dauerüberwachung“ der Mitarbeiter*innen darstellt. Stichproben und einzelne Kontrollen sollten daher ausreichen.