BAND beklagt unnötige finanzielle Belastung junger Unternehmen
Wenn es nach dem Entwurf zum IV. Bürokratieentlastungsgesetz geht, den die Bundesregierung jetzt auf Vorschlag von Bundesjustizminister Buschmann beschlossen hat, bleibt es beim bürokratischen Aufwand und erheblichen, nicht notwendigen Kosten für die Finanzierung von Start-ups. Diese finanzieren sich regelmäßig über Eigenkapital, was meist mit der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG verbunden ist. Danach bedürfen sowohl die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafter als auch die Verpflichtung zur Abtretung der notariellen Form.
Im Vorfeld der Erarbeitung des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes hatte Business Angels Deutschland (BAND), der Verband der Business Angels, in einem ausführlich begründeten Memorandum Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann gebeten, diese notarielle Beurkundungspflicht abzuschaffen. Eine begründete Reaktion darauf hat es nicht gegeben.
Das deutsche GmbH-Recht unterscheidet sich mit seinem notariellen Formzwang von den vergleichbaren Gesellschaftsformen des Auslands. Nachdem auch Österreich seine Vorschriften gelockert hat, verharrt einzig Deutschland noch in bürokratischen Formvorschriften und belastet damit die Start-up Finanzierung mit unnötigem, bürokratischem Aufwand.
„Das Aktienrecht ist inzwischen durch die Einführung elektronischer Aktien ins digitale Zeitalter eingetreten. Dagegen bleibt das für Start-ups maßgeblich GmbH-Recht bei der Übertragung von Anteilen auf dem Stand von 1892, dem erstmaligen Inkrafttreten des GmbH-Gesetzes,“ sagt Roland Kirchhof, Vorstand von Business Angels Deutschland (BAND).
Für die notarielle Beurkundung solcher Finanzierungstransaktionen entstehen, so der Verband, sehr schnell Kosten in von mehreren Tausend Euro, die besser für den Aufbau der Unternehmen genutzt würden.
Aus rechtlichen Gründen sind die Regelungen des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG nicht mehr erforderlich. In der Fachwelt allgemein anerkannt ist, dass die Formvorschrift nicht dem Schutz der Verkäufer dienen soll und ihr auch keine Warnfunktion zukommen soll. Als Sinn und Zweck der Formvorschrift wurden vielmehr die Beweissicherung über die Inhaberschaft der Anteile sowie die Erschwerung des auf Gewinn ausgerichteten spekulativen Handels mit Gesellschaftsanteilen genannt. Das Ziel der Beweissicherung wird jedoch bereits durch die 2008 eingeführte Gesellschafterliste erreicht und fast alle GmbHs verhindern eine ohnehin seltene Spekulation mit GmbH-Anteilen, indem ihre Satzung Anteilsabtretungen von der Genehmigung des Unternehmens abhängig macht.
Ein Versuch, im Jahre 2008 im Zuge einer Reform des GmbH-Gesetzes die Regelung abzuschaffen, traf damals auf den massiven Protest von Seiten der Notar-Vertreter. Es sei zu hoffen, so Kirchhof, dass Bundestag und Bundesrat bei den Beratungen des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes dieses Mal einen Schritt nach vorne gehen und den Buschmann-Entwurf korrigieren.