29. Januar 2021

Weitere Verbesserungen des INVEST–Programms durch neue Richtlinie


Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie des INVEST Programms zum 01.01.2021 ergeben sich noch einmal günstigere Bedingungen sowohl für Business Angels als auch für junge innovative Unternehmen. Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat sich die neue Richtlinie genauer angesehen und die Neuerungen festgehalten. Positiv zu werten ist in jedem Fall, dass die Richtlinien weiter an die Bedürfnisse des Marktes angepasst wurden und damit mehrere Anregungen, die BAND eingebracht hatte, Berücksichtigung gefunden haben.

Im Wesentlichen bringt die neue INVEST Richtlinie folgende Neuerungen für private Investoren und junge Unternehmen:

  • Wenn Angels mittels einer Beteiligungsgesellschaft investieren, sind statt ehemals bis zu sechs nun bis zu zehn natürliche Personen als Gesellschafter zulässig.
  • Sofern der Antrag auf den Erwerbszuschuss durch eine Beteiligungsgesellschaft gestellt wird, ist ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen. Zuvor durfte dieser nicht älter als einen Monat sein. Neu ist, dass dieser auch bis zu zwölf Monate alt sein darf, wenn seitens des Investors zusätzlich die Unverändertheit erklärt wird.
  • Der Bewilligungszeitraum in den Fällen von vereinbarten Milestones und die Frist zur Wandlung im Falle eines Wandeldarlehens wird von zuletzt 15 auf nun 24 Monate verlängert.
  • Die Gültigkeit von Förderfähigkeitsbescheiden für die Unternehmen ist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert worden.
  • Für Unternehmen ist die Zahl der als förderfähig anerkannten Branchen der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik um die folgenden vier Bereiche erweitert worden: Energieversorgung; Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie Rückgewinnung; Vermietung beweglicher Sachen (ohne Lizenzvergabe und –verwertung); sonstiges Gesundheitswesen. Weiterhin gilt, dass das Unternehmen, um förderfähig zu sein, mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einer der nun 28 innovativen Branchen abwickeln muss.
  • Nach der neuen Richtlinie gilt ein Unternehmen nun auch dann als innovativ und damit förderfähig, wenn es in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen auf der Website des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten hat.
  • Klargestellt wird, dass der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Exitzuschuss seinen Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben muss.

Neben den als grundlegend positiv einzuschätzenden Neuerungen ist allerdings auch festzuhalten, dass eine vollständige Umstellung auf ein digitales Antragsverfahren im Rahmen der neuen Richtlinie noch nicht realisiert wurde. Nach wie vor ist nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars dieses auszudrucken und vom Investor zu unterschreiben und dann zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, ist der Antrag von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Den gesamten Richtlinientext aus dem Bundesanzeiger (PDF) vom 26. Januar 2021 finden Sie hier. Allgemeine Informationen zum INVEST – Zuschuss für Wagniskapital finden Sie unter: www.business-angels.de/invest-zuschuss-fuer-wagniskapital/.